
BStGer, 04.12.2025, RR.2025.135, RR.2025.136
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung und Geldwäsche haben die Justizbehörden der Vatikanstadt ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Dieses Ersuchen zielte auf die Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten ab, die auf zwei Bankkonten in Zürich deponiert waren und deren wirtschaftlich Berechtigter eine von den Justizbehörden der Vatikanstadt verurteilte und inzwischen verstorbene Person (C.) war.
Am 12. August 2025 ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) als ausführende Behörde die Übermittlung der betroffenen Vermögenswerte an die ersuchende Behörde an. Die Erben von C. (A. und B., nachfolgend: die Beschwerdeführer) erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer).
Während des Beschwerdeverfahrens widerrief die BA am 24. Oktober 2025 formell ihre Verfügung vom 12. August 2025. Infolge dieses Widerrufs beantragten die Beschwerdeführer die Rückerstattung ihres Kostenvorschusses in Höhe von CHF 10'000.– sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 6'720.– zulasten der BA.
Rechtliche Erwägungen
Das Beschwerdeverfahren in der internationalen Rechtshilfe richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG).
GemässArt. 58 VwVGkann die Vorinstanz (hier die BA) ihre Verfügung so lange wiedererwägen und abändern, wie das Beschwerdeverfahren hängig ist und sie ihre Vernehmlassung noch nicht eingereicht hat. Wird die Beschwerde durch die neue Verfügung gegenstandslos, so schreibt die Beschwerdeinstanz das Verfahren ab.
In Bezug auf Kosten und Entschädigungensieht Art. 63 Abs. 1 VwVG vor, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt. Eine Behörde, die ihre angefochtene Verfügung widerruft, gilt als unterliegende Partei. Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden jedoch Bundesbehörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.
Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen zusprechen (Parteientschädigung). Die Höhe der Entschädigung für Anwaltskosten bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand und einem Stundenansatz, der vor dem BStGer zwischen CHF 200.– und CHF 300.– liegt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht stellt fest, dass die BA ihre angefochtene Verfügung innerhalb der ihr zur Vernehmlassung gesetzten Frist widerrufen hat. Dieser Widerruf erfolgte somit rechtzeitig.
Folglich ist die von A. und B. eingereichte Beschwerde gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist abzuschreiben.
Hinsichtlich der Gerichtskosten gilt die Bundesanwaltschaft als unterliegende Partei. Gemäss Gesetz werden ihr keine Gerichtskosten auferlegt. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.- ist ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Hinsichtlich der Parteientschädigung haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine solche. Sie machten einen Zeitaufwand von 21 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 300.- geltend. Das Gericht erachtet den Zeitaufwand als gerechtfertigt, sieht jedoch keinen Grund, vom üblichen Stundenansatz von CHF 230.- abzuweichen, der in vergleichbaren Fällen angewendet wird. Es spricht den Beschwerdeführern daher eine auf dieser Basis berechnete Entschädigung von CHF 4'906.70 zu, zuzüglich Verwaltungskosten von CHF 245.30, was einem Gesamtbetrag von CHF 5'152.- zu Lasten der Bundesanwaltschaft entspricht.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht stellt fest, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, und schreibt das Verfahren ab. Es ordnet die Rückerstattung des Kostenvorschusses von CHF 10'000.- an die Beschwerdeführer an und verpflichtet die Bundesanwaltschaft, ihnen eine Parteientschädigung von CHF 5'152.- zu zahlen.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
