
BStGer, 04.12.2025, RR.2025.134
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung und Geldwäsche hat der Vatikan ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil beantragte die ersuchende Behörde die Einziehung und Herausgabe von Vermögenswerten auf einem Bankkonto in Zürich, das von der A. Company gehalten wurde, deren wirtschaftlich Berechtigter B. (inzwischen verstorben) war.
Am 12. August 2025 ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) die Übermittlung dieser Vermögenswerte an den Vatikan an. Die A. Company erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (BStGer) und beantragte deren Aufhebung sowie die Aufhebung der Beschlagnahme.
Während das Beschwerdeverfahren hängig war, widerrief die BA am 24. Oktober 2025 ihre eigene Verfügung vom 12. August 2025. Die Beschwerdeführerin teilte dem BStGer daraufhin mit, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei, und beantragte die Rückerstattung ihres Kostenvorschusses sowie eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 19'497.92. Die BA stimmte dem Grundsatz einer Entschädigung zu, überließ deren Bemessung jedoch dem Gericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Beschwerdeverfahren in Sachen internationale Rechtshilfe richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG).
Art.58 VwVG ermöglicht es der Vorinstanz (hier die BA), ihre Verfügung zu überdenken, solange sie noch keine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht hat. Führt diese neue Verfügung zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.
GemäßArt. 63 Abs. 1 VwVGwerden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Der Widerruf der angefochtenen Verfügung wird einem Anerkenntnis gleichgestellt, wodurch die verfügende Behörde als unterliegende Partei gilt. Gemäß Art. 63 Abs. 2 VwVG können der BA jedoch keine Gerichtskosten auferlegt werden.
GemäßArt. 64 Abs. 1 VwVGkann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Entschädigung für die notwendigen und verhältnismäßig hohen Kosten zusprechen, die ihr entstanden sind. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand, bei einem Stundenansatz von CHF 200.-- bis CHF 300.-- (Art. 12 Abs. 1 VGKE).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Bundesanwaltschaft hat ihre Entscheidung innerhalb der ihr zur Beantwortung der Beschwerde gesetzten Frist widerrufen. Gemäss Art. 58 VwVG ist die Beschwerde der A. Company durch diesen Widerruf gegenstandslos geworden, was die Abschreibung des Verfahrens zur Folge hat.
Der einzige noch zu entscheidende Punkt ist die Frage der Parteientschädigung. Da die Bundesanwaltschaft ihre Entscheidung widerrufen hat, gilt sie als unterliegende Partei und muss der Beschwerdeführerin daher eine Entschädigung zahlen.
Das Gericht erachtet den Anspruch der Beschwerdeführerin (63,1 Stunden zu 300 CHF/Stunde) als offensichtlich überhöht. Es ist der Ansicht, dass der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, da die wesentliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung klar geklärt ist. Das Bundesstrafgericht setzt daher den Stundenansatz gemäss seiner Praxis auf 230 CHF fest. Zudem reduziert es den als notwendig erachteten Zeitaufwand auf 20 Stunden (15 Stunden für die Verfassung der Beschwerde sowie 5 Stunden für das Aktenstudium und den Kontakt mit der Mandantin). Die Entschädigung wird somit auf 4'600 CHF festgesetzt, zuzüglich 3 % Auslagen (138 CHF), was einem Gesamtbetrag von 4'738 CHF entspricht.
Ergebnis
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von 10'000 CHF wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 4'738 CHF zu zahlen.
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