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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Ablehnung der Rechtshilfe an den Vatikan: Verletzung des rechtlichen Gehörs und schwerwiegende Mängel im ausländischen Verfahren (Art. 2 Bst. d IRSG)

16 February 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

TPF, 15.12.2025, RR.2025.132, RR.2025.133

Sachverhalt

Die Justizbehörden der Vatikanstadt haben ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Hintergrund ist ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Geldwäscherei und anderer Delikte im Zusammenhang mit dem unterbewerteten Verkauf von Immobilien. Mit einem Ergänzungsersuchen forderten die vatikanischen Behörden die Einziehung und Herausgabe der Vermögenswerte eines in der Schweiz geführten Bankkontos (Beziehung Nr. 1), dessen Inhaber B. ist. Obwohl das Konto auf B. lautete, war es wirtschaftlich seinem Vater C. zuzurechnen, einem der Hauptbeschuldigten im vatikanischen Verfahren.

Am 11. August 2025 ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) als ausführende Behörde die Übermittlung dieser Vermögenswerte an den Vatikan an. A. (wirtschaftlich Berechtigter) und B. (Kontoinhaber) erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Aufhebung der Kontosperre.


Rechtliche Erwägungen

Mangels eines bilateralen Abkommens richtet sich die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Vatikan nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).

GemäßArt. 2 Bst. d IRSGist ein Rechtshilfeersuchen unzulässig, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das ausländische Verfahren schwerwiegende Mängel aufweist. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Schweiz nicht an Verfahren mitwirkt, die nicht den Mindeststandards eines Rechtsstaates entsprechen, wie sie insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) definiert sind. Die Verweigerung der Rechtshilfe aus diesem Grund erfordert besondere Zurückhaltung und darf nur auf klaren und erwiesenen Umständen beruhen, die eine Verletzung grundlegender Verfahrensgarantien, wie etwa des rechtlichen Gehörs, darstellen.

Nur der Kontoinhaber (B.) ist zur Beschwerde legitimiert, nicht jedoch der bloße wirtschaftlich Berechtigte (A.).


Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer (B.) macht geltend, das im Vatikan durchgeführte Einziehungsverfahren habe sein rechtliches Gehör verletzt, da er dort nie Partei gewesen sei. Die BA entgegnet, B. habe von dem Verfahren gewusst und könne als Strohmann für seinen Vater die Vorgänge nicht ignoriert haben. Sein Nichtstun sei als treuwidrig zu werten.

Die Beschwerdekammer analysiert die vatikanischen Entscheidungen, auf denen das Einziehungsersuchen beruht. Sie stellt zwei getrennte Verfahren im Vatikan fest:

  1. Ein Strafverfahren in der Sache gegen mehrere Beschuldigte, darunter B. In diesem Rahmen wurde B. vom Vorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem betreffenden Bankkonto freigesprochen. Dieses Urteil ordnet zudem keine Einziehung der Vermögenswerte dieses Kontos an.
  2. Ein Verfahren zur "Vermögensprävention", das ausschließlich gegen C., den Vater von B., geführt wurde. In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Kontos Nr. 1, dessen Inhaber B. ist, angeordnet und letztinstanzlich bestätigt.

Die Kammer stellt fest, dass B. zwar rechtlicher Inhaber des von der Einziehung betroffenen Kontos ist, jedoch nie in dieses Verfahren zur Vermögensprävention einbezogen wurde und keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte. Einzig sein Vater C., der wirtschaftlich Berechtigte, war darin Partei.

Dieser Ausschluss stellt eine klare, schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Verletzung des rechtlichen Gehörs von B. sowie seines Anspruchs auf ein kontradiktorisches Verfahren dar. Das vatikanische Verfahren weist somit einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 2 Bst. d IRSG auf, was die Verweigerung der Rechtshilfe zwingend macht.


Problem

Das Bundesstrafgericht heißt die Beschwerde im Umfang ihrer Zulässigkeit gut (nur für B., den Kontoinhaber). Es hebt die Verfügung der BA vom 11. August 2025 auf und ordnet die Aufhebung der Beschlagnahmung der Bankbeziehung Nr. 1 an.



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