
BStGer, 16.12.2025, RR.2025.121, RR.2025.107, RP.2025.48
Sachverhalt
Deutschland hat die Schweiz um die Festnahme und Auslieferung eines in der Schweiz wohnhaften ukrainischen Staatsangehörigen (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersucht. Er steht im Verdacht, sich bereit erklärt zu haben, eine schwere Brandstiftung sowie eine Sprengstoffexplosion zu begehen, und für russische staatliche Stellen eine geheimdienstliche Tätigkeit zu Sabotagezwecken ausgeübt zu haben.
Dem Auslieferungsersuchen zufolge soll der Beschwerdeführer zugestimmt haben, an Anschlägen in Deutschland mitzuwirken, die sich gegen den Gütertransport in die Ukraine richteten. Zur Vorbereitung soll er über Komplizen den Versand von Testpaketen mit GPS-Trackern organisiert haben, um die Lieferwege für künftige Paketsendungen mit Spreng- oder Brandvorrichtungen auszukundschaften.
Nach seiner Festnahme in der Schweiz widersetzte sich der Beschwerdeführer der Auslieferung und machte den politischen Charakter der ihm vorgeworfenen Straftaten geltend. Das Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligte die Auslieferung unter Vorbehalt der Entscheidung des Bundesstrafgerichts (BStGer) über die Ausnahme des politischen Delikts. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des BJ Beschwerde beim BStGer.
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dem schweizerischen Recht über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).
Eine Auslieferung wird nur gewährt, wenn die vorgeworfenen Taten in beiden Staaten strafbar sind (Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit) und das angedrohte Strafmaß eine bestimmte Schwelle erreicht (gemäß EUeÜ in der Regel ein Jahr). Die ersuchte Behörde ist an die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates gebunden, sofern keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche vorliegen. Sie entscheidet weder über die Schuldfrage noch über die ausländische rechtliche Qualifikation.
Die Auslieferung wird verweigert, wenn die Tat vom ersuchten Staat als politisches Delikt angesehen wird (Art. 3 EUeÜ ; Art. 3 IRSG). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen absoluten politischen Delikten (die sich gegen die staatliche Organisation richten) und relativen politischen Delikten (allgemeine Straftaten, die in einem politisch motivierten Kontext und mit einem primär politischen Ziel im Rahmen eines Machtkampfes begangen werden). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für besonders verwerfliche Taten, wie etwa terroristische Handlungen.
Unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer focht die Auslieferung aus mehreren Gründen an. Erstens erachtete er das deutsche Ersuchen hinsichtlich Ort und Zeit der Taten als zu vage. Das BStGer wies dieses Argument zurück und befand, dass die Beschreibung hinreichend präzise sei, um die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen zu ermöglichen, da das EUeÜ keine absolute Genauigkeit verlange.
Zweitens bestritt der Beschwerdeführer die beidseitige Strafbarkeit und machte geltend, dass seine Handlungen (Übergabe eines Rucksacks mit GPS-Sendern, Versand von Autoteilen und GPS-Trackern sowie die mutmaßliche Überwachung dieser Sender) keine strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne des schweizerischen Rechts darstellten (Art. 260bis StGB). Das Bundesstrafgericht (BStGer) kam zum Schluss, dass die Handlungen des Beschwerdeführers auf Basis der vorliegenden Fakten keine isolierten Taten darstellten, sondern geplante technische und organisatorische Maßnahmen im Rahmen eines verbrecherischen Vorhabens zur Vorbereitung von Anschlägen waren. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit in Bezug auf die Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung war somit erfüllt.
Drittens machte der Beschwerdeführer die Ausnahme des politischen Delikts geltend, mit der Begründung, die Taten stünden im Zusammenhang mit dem russisch-ukrainischen Konflikt und die deutsche Strafverfolgung sei politisch motiviert. Das BStGer wies diesen Einwand zurück. Die vorgeworfenen Handlungen richteten sich weder gegen die politische Ordnung Deutschlands, noch waren sie Teil eines Machtkampfes in diesem Land. Sie stellten somit weder ein absolutes noch ein relatives politisches Delikt dar. Zudem erinnerte das BStGer daran, dass die Ausnahme des politischen Delikts bei besonders schweren, terroristischen Akten, wie der Vorbereitung von Sprengstoffanschlägen, ausgeschlossen ist.
Schließlich wurden die Anträge auf Entschädigung für die Haft sowie auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da ersterer zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig war und letzterer aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keine Grundlage hatte.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht wies den Einwand des politischen Delikts sowie die Beschwerde ab. Es bestätigte den Entscheid des Bundesamts für Justiz (BJ), der die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland bewilligte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
