
TPF, 05.03.2026, RR.2025.118, RR.2025.45
Sachverhalt
Im Rahmen einer Untersuchung zu einem Cyberangriff auf ein französisches Unternehmen haben die Pariser Justizbehörden A., wohnhaft in der Schweiz, als Inhaber einer Kryptowährungs-Wallet identifiziert, die mutmaßlich für den Transfer von Geldern krimineller Herkunft genutzt wurde. Am 25. März 2021 richtete die Pariser Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem sie Finanzinformationen zu A., eine Hausdurchsuchung zur Sicherstellung von Datenträgern sowie dessen Einvernahme beantragte.
Das Bundesamt für Justiz delegierte die Ausführung des Ersuchens an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Am 26. Oktober 2021 fand eine Hausdurchsuchung bei A. statt, bei der zahlreiche Datenträger (Telefone, Computer, Festplatten) sowie Papierdokumente sichergestellt wurden. Nach der Analyse durch die Kantonspolizei wurde eine Liste der für die französische Untersuchung als relevant erachteten Beweismittel erstellt.
Mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2025 genehmigte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Übermittlung forensischer Kopien mehrerer elektronischer Geräte, handschriftlicher Notizen (die insbesondere Passwörter oder Seed-Phrasen enthielten) sowie Schweizer Polizeiberichte an die französischen Behörden.
A. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die Verweigerung der Rechtshilfe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer hält fest, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Frankreich durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR), dessen Zusatzprotokolle, das bilaterale schweizerisch-französische Abkommen, das Übereinkommen über Computerkriminalität sowie subsidiär durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt ist.
Das Gericht prüft drei wesentliche rechtliche Rügen des Beschwerdeführers:
- Der Grundsatz ne bis in idem (Art. 66 IRSG): Dieser Grundsatz verbietet es, eine Person wegen derselben Tat zweimal zu verfolgen oder abzuurteilen. Art. 66 Abs. 1 IRSG sieht vor, dass die Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn gegen die betroffene Person, die sich in der Schweiz aufhält, wegen derselben Tat ein Strafverfahren hängig ist. Art. 66 Abs. 2 IRSG präzisiert jedoch, dass die Rechtshilfe dennoch gewährt werden kann, wenn sich das ausländische Verfahren gegen andere Personen richtet oder wenn die Ausführung des Ersuchens dazu beitragen kann, die verfolgte Person zu entlasten.
- Die Beweiskette und die Verwertbarkeit von Beweismitteln: Die Frage der Integrität der Beweiskette und der Zulässigkeit eines in der Schweiz erhobenen Beweismittels fällt in die Zuständigkeit des Sachrichters des ersuchenden Staates (hier Frankreich). Die betroffene Person kann sich nicht auf die Schweizer Strafprozessordnung (StPO) berufen, um die Verwertbarkeit eines Beweismittels im ausländischen Verfahren anzufechten.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Mitwirkungspflicht: Die Rechtshilfebehörde muss sicherstellen, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen den übermittelten Informationen und der ausländischen Untersuchung besteht. Es obliegt jedoch der von der Maßnahme betroffenen Person, bei der Sichtung der Dokumente mitzuwirken. Sie muss klar, präzise und begründet darlegen, welche spezifischen Unterlagen irrelevant oder durch ein Geheimnis geschützt sind. Unterlässt sie dies in erster Instanz und beschränkt sich auf pauschale Einwände, ist sie mit diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer weist die drei Argumente des Beschwerdeführers zurück:
- Zum Grundsatz ne bis in idem: Obwohl gegen den Beschwerdeführer in Zürich ein Verfahren hängig ist, stellt das Gericht fest, dass sich die französische Untersuchung nicht ausschließlich gegen ihn richtet. Sie betrifft auch andere Personen, insbesondere die mutmaßlichen Täter des Cyberangriffs. Folglich findet die Ausnahme gemäß Art. 66 Abs. 2 IRSG Anwendung, und das Bestehen eines Parallelverfahrens in der Schweiz stellt kein Hindernis für die Rechtshilfe dar.
- Zur Unterbrechung der Beweiskette: Der Beschwerdeführer behauptete ohne Nachweis, dass die Beweiskette eines Mobiltelefons bei dessen Analyse unterbrochen worden sei. Das Gericht bezeichnet diese Vorwürfe als „Spekulationen“ und weist darauf hin, dass die Würdigung der Beweiskraft dieses Elements dem französischen Richter obliegt.
- Zur Verletzung der Verhältnismäßigkeit: Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die beschlagnahmten Geräte private Daten (Familienfotos) sowie verbotenes pornografisches Material enthielten, welche hätten aussortiert und von der Übermittlung hätten ausgeschlossen werden müssen. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Weder in erster Instanz noch in seiner Beschwerde hat er die nicht relevanten Dateien oder Daten präzise benannt. Seine Einwände blieben rein pauschal. Er hat somit sein Recht verwirkt, diesen Einwand geltend zu machen. Bezüglich der Pornografie merkt das Gericht an, dass die Staatsanwaltschaft eine Nutzungsbeschränkung für das französische Verfahren erlassen hat, wodurch dieser Zufallsfund dem bereits in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren in diesem Punkt zugewiesen wird.
Schließlich weist das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Für das erstinstanzliche Verfahren war das Gesuch bedingt und musste nicht behandelt werden. Für das Beschwerdeverfahren erachtet das Gericht die Beschwerde als aussichtslos, da sie sich darauf beschränkte, bereits zurückgewiesene Argumente ohne neue Substanz zu wiederholen.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die Herausgabe der Beweismittel an die französischen Behörden zu bewilligen, wird bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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