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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Deutschland – Identitätsanfechtung, Widersprüche zwischen Haftbefehlen und Prozesskostenhilfe

02 February 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 02.12.2025, RR.2025.117, RP.2025.44

Sachverhalt

Die deutschen Behörden haben im Schengener Informationssystem (SIS) eine Ausschreibung zur Festnahme und Auslieferung von A., einem nordmazedonischen Staatsangehörigen, aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg wegen schweren Einbruchdiebstahls erfasst. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung bewilligt. A., der in der Schweiz bereits wegen eines anderen Falls unter einem Aliasnamen inhaftiert war, widersetzte sich der Auslieferung. Er erhob gegen den Entscheid des BJ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. In seiner Beschwerde beantragt er die Aufhebung der Auslieferungsbewilligung, die Abweisung des deutschen Auslieferungsersuchens sowie die Aufhebung des Haftbefehls zum Zwecke der Auslieferung. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer stützt seinen Widerspruch auf eine angebliche Identitätsunsicherheit, Widersprüche zwischen dem deutschen nationalen Haftbefehl und dem europäischen Haftbefehl sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer erinnert an den rechtlichen Rahmen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland, insbesondere das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dessen Zusatzprotokolle, die bilateralen Abkommen sowie den Schengen-Besitzstand. Das nationale Recht, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), findet subsidiär Anwendung. Das Gericht legt zudem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemässArt. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)dar. Eine Partei wird von den Verfahrenskosten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Ein Rechtsmittel gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten wesentlich geringer sind als die Verlustrisiken.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer prüft und verwirft nacheinander alle Argumente des Beschwerdeführers.

  1. Identität der gesuchten Person: Das Gericht erachtet es als zweifelsfrei, dass es sich beim Beschwerdeführer um die gesuchte Person handelt. Entgegen seinen Behauptungen hat er seine Identität bei seiner ersten Einvernahme ausdrücklich bestätigt. Zudem bestätigen die von fedpol durchgeführten Überprüfungen, die auf biometrischen Daten und einer SIRENE-Meldung basieren, seine Identifizierung zweifelsfrei. Die Tatsache, dass er erklärt hat, seinen offiziellen Namen seit zwanzig Jahren nicht mehr zu verwenden, stellt keine gültige Bestreitung seiner Identität dar.
  2. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Der Beschwerdeführer rügt, keinen Zugang zur SIRENE-Meldung von fedpol erhalten zu haben. Das Gericht weist diesen Einwand zurück, da dieses Dokument vom BJ mit seiner Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer erhielt das Aktenverzeichnis und hätte die Einsichtnahme in dieses Dokument verlangen können, was er jedoch unterliess. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
  3. Widerspruch zwischen den Haftbefehlen: Der Beschwerdeführer macht einen Widerspruch zwischen dem deutschen nationalen Haftbefehl, der einen DNA-Abgleich erwähnt, und dem europäischen Haftbefehl, der das DNA-Profil als "unbekannt" ausweist, geltend. Das Gericht erachtet dieses Argument als unbegründet und erklärt, dass es sich um eine Fehlinterpretation handelt. Der Hinweis im europäischen Haftbefehl bezieht sich auf eine Rubrik zur Verfügbarkeit von Identifizierungsdaten (Foto, Fingerabdrücke, DNA-Profil) zwecks deren Übermittlung und nicht auf die Beweismittel für die Straftat. Der europäische Haftbefehl muss nicht sämtliche Beweismittel des nationalen Haftbefehls wiederholen.
  4. Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Gericht ist der Ansicht, dass die vorgebrachten Argumente offensichtlich unbegründet und aktenwidrig waren. Die Beschwerde war somit von vornherein aussichtslos.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab. Sie weist zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die auf CHF 3'000.- festgesetzten Gerichtskosten.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni