
BStGer, 28.01.2026, RR.2025.115, RP.2025.43
Sachverhalt
Die polnischen Behörden, die gegen A. wegen Raufhandels und Körperverletzung strafrechtlich ermitteln, haben ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Sie ersuchten darum, dass A., der sich in der Schweiz in Haft befindet, die Vorwürfe eröffnet werden, er eine schriftliche Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter nach polnischem Recht erhält und anschliessend zu den Vorfällen einvernommen wird.
Die zuständige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (StA III ZH) führte die Einvernahme von A. im Beisein seines Anwalts durch. Zuvor hatte sie dem Anwalt die Akteneinsicht vor der Einvernahme verweigert. Während der Befragung widersetzte sich A. der Übermittlung des Protokolls an Polen.
Nach der Einvernahme stellte die StA III ZH dem Anwalt die Akten zur Verfügung und bewilligte mit Schlussverfügung vom 20. Juni 2025 die Übermittlung des Protokolls an die polnischen Behörden. A. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und machte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer erinnert an die Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Polen, die durch das ZRÜ und subsidiär durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt ist.
Sie befasst sich mit zwei Aspekten des rechtlichen Gehörs:
- Akteneinsicht (Art. 80b Abs. 2 IRSG): Im Rechtshilfeverfahren muss die Akteneinsicht spätestens vor Erlass der Schlussverfügung gewährt werden. Eine vorübergehende Einschränkung des Zugangs, insbesondere bis nach einer Einvernahme, ist zulässig, um die Aussagen der einvernommenen Person nicht zu beeinflussen.
- Einhaltung der Verfahrensformen des ersuchenden Staates (Art. 65 IRSG): Obwohl Rechtshilfehandlungen grundsätzlich dem Schweizer Recht unterliegen (locus regit actum), kann die ausführende Behörde ausländische Verfahrensformen anwenden, wenn der ersuchende Staat dies verlangt und diese nicht dem Schweizer Recht widersprechen. Diese Bestimmung soll die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise sicherstellen und "nutzlose" Rechtshilfe vermeiden.
- Recht auf Stellungnahme (Art. 30 Abs. 1 VwVG): Vor Erlass der Schlussverfügung muss die ausführende Behörde der betroffenen Person Gelegenheit geben, sich zur geplanten Rechtshilfemassnahme zu äussern.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer prüft die Rügen des Beschwerdeführers:
- Verweigerung der Akteneinsicht vor der Einvernahme: Die Rüge wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer konnte die vollständigen Akten nach seiner Einvernahme und vor dem Abschlussentscheid einsehen, was der Praxis und dem Recht entspricht, um die Spontanität der Einvernahme zu wahren.
- Nichteinhaltung der von Polen geforderten Einvernahmeformalitäten: Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen. Das polnische Ersuchen verlangte eine präzise Reihenfolge: zuerst die Eröffnung der Vorwürfe und Rechte, dann die Einvernahme. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat diese Abfolge nicht eingehalten und die polnischen Dokumente erst während der Befragung ausgehändigt. Indem sie ohne Rechtfertigung von den geforderten Modalitäten abwich, schuf die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein ernsthaftes Risiko, dass das Protokoll im polnischen Verfahren nicht verwertbar ist, wodurch die Rechtshilfe im Sinne von Art. 65 IRSG potenziell nutzlos wird.
- Verletzung des Anspruchs auf Stellungnahme: Die Kammer stellt von Amtes wegen eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. Nachdem die Akten an den Anwalt übermittelt worden waren, erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ihren Abschlussentscheid, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, was Art. 30 Abs. 1 VwVG widerspricht.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer heisst die Beschwerde gut und hebt den Abschlussentscheid der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen. Diese muss entweder nachweisen, dass das Protokoll trotz der Verfahrensfehler in Polen verwertbar ist, oder eine neue Einvernahme unter Einhaltung der vom ersuchenden Staat geforderten Formen durchführen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zu zahlen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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