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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe für Italien – Herausgabe zur Einziehung und vermögensrechtliche Präventionsverfahren

15 December 2025

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 13.11.2025, RR.2025.114

Sachverhalt

Im Jahr 2009 richteten die italienischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B. und andere wegen verschiedener Straftaten (unrechtmäßige Aneignung, betrügerischer Bankrott, kriminelle Vereinigung, Steuerhinterziehung usw.). Die Beschuldigten stehen im Verdacht, ein System von Scheinfirmen aufgebaut zu haben, um Gewinne aus öffentlichen Ausschreibungen im Reinigungssektor abzuzweigen, unter anderem durch Steuerhinterziehung.

Im Jahr 2014 ergänzte Italien sein Ersuchen und informierte die Schweiz darüber, dass im Rahmen eines „Vermögenspräventionsverfahrens“ gegen das Vermögen von B., einschließlich eines Schweizer Bankkontos im Namen der Firma A. Limited, eine Beschlagnahme zur Einziehung angeordnet worden war. Die Bundesanwaltschaft (BA) trat auf das Ersuchen ein und ordnete die Sperrung dieses Kontos an.

Im Jahr 2020 teilten die italienischen Behörden der BA mit, dass die Einziehungsentscheidung rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei, und forderten die Herausgabe der Vermögenswerte. Am 18. Juni 2025 ordnete die BA die Herausgabe der Gelder an Italien an. Die Firma A. Limited erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht.


Rechtliche Erwägungen

Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien richtet sich in erster Linie nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und dessen Zusatzprotokollen, dem schweizerisch-italienischen Abkommen von 1998, den einschlägigen Schengen-Bestimmungen (SDÜ) sowie dem Straßburger Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten. Für Fragen, die durch diese Instrumente nicht geregelt sind – oder wenn das Landesrecht eine weitergehende Rechtshilfe ermöglicht (Günstigkeitsprinzip) –, finden das IRSG und die dazugehörige Verordnung subsidiär Anwendung.

Der Kernpunkt des Falles betrifft die Vereinbarkeit des italienischen Vermögenspräventionsverfahrens (Gesetzesdekret Nr. 159/11) mit der schweizerischen Rechtsordnung. Dieses Verfahren ermöglicht eine Einziehung in einem vom eigentlichen Strafverfahren unabhängigen Rahmen, basierend auf Anhaltspunkten für eine soziale Gefährlichkeit sowie auf Elementen, die insbesondere ein Missverhältnis zwischen Vermögen und rechtmäßigen Einkünften belegen.

Nach schweizerischer Rechtsprechung weist dieses Verfahren eine hinreichende Ähnlichkeit mit den im schweizerischen Recht anerkannten Einziehungsmechanismen auf, um als „Strafsache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 und Art. 63 IRSG zu gelten, was die Rechtshilfe grundsätzlich ermöglicht. Die Rechtshilfebehörde muss jedoch im Einzelfall die Einhaltung der Grundrechte (insbesondere das rechtliche Gehör) prüfen und sicherstellen, dass die ausländische Entscheidung auf objektiven Tatsachen und nicht auf bloßen Vermutungen beruht.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerin (A. Limited) machte geltend, dass das Vermögenspräventionsverfahren grundlegende Prinzipien (Unschuldsvermutung, ne bis in idem, nulla poena sine lege) verletze, zumal das Strafverfahren gegen B. wegen Verjährung eingestellt worden sei. Zudem argumentierte sie, die Einziehung sei unverhältnismäßig.

Das Bundesstrafgericht wies diese Argumente zurück. Erstens betonte es, dass B. nicht in der Sache freigesprochen wurde („die Tat existiert nicht“), sondern dass die Strafverfolgung aufgrund von Verjährung eingestellt wurde. Das italienische Recht unterscheidet klar zwischen diesen beiden Ausgängen. Die Einstellung wegen Verjährung entkräftet nicht die im parallelen Präventionsverfahren festgestellten Tatsachen.

Zweitens stellte das Bundesstrafgericht fest, dass die italienische Einziehungsentscheidung nicht auf bloßen Vermutungen beruhte, sondern auf eingehenden Ermittlungen der Guardia di Finanza. Diese dokumentierten ein ausgeklügeltes und langjähriges kriminelles System (von 1996 bis 2008 und darüber hinaus), die „soziale Gefährlichkeit“ von B. sowie das eklatante Missverhältnis seines Vermögens. Das Verfahren wahrte das rechtliche Gehör über drei Instanzen hinweg. Das Bundesstrafgericht kam daher zum Schluss, dass das Verfahren, wie es im vorliegenden Fall angewendet wurde, mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit stellte das Bundesstrafgericht schließlich fest, dass der von den italienischen Behörden geschätzte Gesamtschaden 100 Millionen Euro überstieg. Die Einziehung des strittigen Kontos, dessen Saldo sich auf rund 16,7 Millionen Euro belief, erscheint daher nicht unverhältnismäßig.


Ergebnis

Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Der Entscheid der BA, die Herausgabe der Vermögenswerte an Italien anzuordnen, wird bestätigt. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni