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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe an Italien – Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung und Vereinbarkeit des italienischen Verfahrens zur Vermögensprävention

15 December 2025

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 13.11.2025, RR.2025.112

Sachverhalt

Im Jahr 2009 richteten die italienischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A. und weitere Personen wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte (unrechtmäßige Aneignung, betrügerischer Bankrott, kriminelle Vereinigung, Steuerhinterziehung, Betrug und Geldwäscherei). Ihnen wurde vorgeworfen, ein System von Scheinfirmen aufgebaut zu haben, die von Strohmännern geleitet wurden, um öffentliche Reinigungsaufträge zu erhalten, die Gewinne ohne Steuerzahlung zu veruntreuen und die Firmen anschließend rasch zu liquidieren.

Im Jahr 2014 ergänzte Italien sein Ersuchen auf der Grundlage eines vom Strafverfahren unabhängigen vermögensrechtlichen Präventionsverfahrens und erwirkte die Beschlagnahmung mehrerer Bankkonten von A. in der Schweiz. Nachdem die Entscheidung zur Einziehung dieser Vermögenswerte in Italien im Jahr 2020 rechtskräftig geworden war, ersuchten die italienischen Behörden die Schweiz um deren Vollstreckung.

Am 18. Juni 2025 ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) die Herausgabe der auf einem von A. in der Schweiz geführten Bankkonto hinterlegten Vermögenswerte an die italienischen Behörden an. A. (der Beschwerdeführer) erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Entscheidung sowie die Freigabe seiner Vermögenswerte.


Rechtliche Erwägungen

Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien stützt sich primär auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und dessen Zusatzprotokolle, das schweizerisch-italienische Abkommen von 1998, die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sowie das Straßburger Übereinkommen von 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten. Für Fragen, die durch diese Instrumente nicht geregelt sind – oder wenn das Landesrecht eine weitergehende Unterstützung ermöglicht (Günstigkeitsprinzip) – finden das IRSG und die dazugehörige Verordnung subsidiär Anwendung.

Das italienische Ersuchen stützt sich auf das im Gesetzesdekret Nr. 159/11 vorgesehene vermögensrechtliche Präventionsverfahren. Dieses ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten in einem vom materiellen Strafverfahren unabhängigen Rahmen, sofern objektive und widerspruchsfreie Tatsachen vorliegen, die insbesondere eine soziale Gefährlichkeit des Beschuldigten sowie ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dessen Vermögen und seinen rechtmäßigen Einkünften oder die unrechtmäßige Herkunft der Vermögenswerte belegen.

Nach schweizerischer Rechtsprechung weist dieses Verfahren eine hinreichende Ähnlichkeit mit den im schweizerischen Recht anerkannten Einziehungsmechanismen auf, um als «Strafsache» im Sinne von Art. 1 Abs. 3 und Art. 63 IRSG zu gelten, was die Rechtshilfe grundsätzlich ermöglicht. Die Rechtshilfebehörde muss jedoch im Einzelfall die Einhaltung der Grundgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör und die Anforderungen der EMRK) prüfen, ohne dabei die materielle Entscheidung der ausländischen Behörde neu zu beurteilen.


Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer machte geltend, das vermögensrechtliche Präventionsverfahren verletze seine Grundrechte (insbesondere die Unschuldsvermutung sowie die Grundsätze nulla poena sine lege und ne bis in idem), da das gegen ihn geführte Hauptstrafverfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei.

Die Beschwerdekammer weist dieses Argument zurück. Sie betont, dass das Strafverfahren nicht mit einem Freispruch in der Sache («Tatbestand nicht erwiesen»), sondern mit einer Einstellung wegen Verjährung endete. Im italienischen Recht ist diese Unterscheidung grundlegend: Eine Einstellung wegen Verjährung hindert die Behörden nicht daran, die erhobenen Beweismittel zur Begründung einer Beurteilung der sozialen Gefährlichkeit im Rahmen des Präventionsverfahrens zu verwenden.

Das Gericht stellt fest, dass die italienischen Justizbehörden eine eingehende und dokumentierte Analyse unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführt haben, um Folgendes festzustellen:

  1. Die soziale Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, basierend auf «wiederholten, überlegten, geplanten und lang anhaltenden rechtswidrigen Handlungen» zwischen 1996 und 2008.
  2. Das offensichtliche Missverhältnis zwischen dem immensen (direkten oder indirekten) Vermögen des Beschwerdeführers und seinen rechtmäßigen Einkünften.
  3. Der Kausalzusammenhang zwischen den kriminellen Aktivitäten und den beschlagnahmten Vermögenswerten.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die italienische Einziehungsentscheidung auf objektiven Tatsachen und nicht auf bloßen Vermutungen beruht. Folglich verletzt sie weder die Unschuldsvermutung noch die Eigentumsgarantie oder die anderen geltend gemachten Grundsätze. Auch die Rüge der Verletzung des Rückwirkungsverbots wird zurückgewiesen, da es sich bei den angewandten Normen um verfahrensrechtliche Bestimmungen handelt.

Schließlich erachtet das Gericht die Einziehung des Kontosaldos (ca. 214'000 CHF) angesichts des von den italienischen Behörden auf über 100 Millionen Euro geschätzten Gesamtschadens nicht als unverhältnismäßig.


Problem

Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid der Bundesanwaltschaft, die Herausgabe der Vermögenswerte an die italienischen Behörden anzuordnen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.



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