
BStGer, 24.10.2025, RR.2025.103
Sachverhalt
Die österreichischen Behörden haben die Festnahme und Auslieferung einer Person, A., wegen Einbruchdiebstahls beantragt. A. befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz wegen eines anderen Verfahrens in Untersuchungshaft. Nach seiner Anhörung durch die Schweizer Behörden bestätigte er seine Identität, widersetzte sich jedoch seiner Auslieferung.
Am 5. Juni 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung. A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, führt ein Alibi an, äußert Bedenken hinsichtlich seiner körperlichen Unversehrtheit bei einer Inhaftierung in Österreich und beantragt unentgeltliche Rechtspflege.
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht erinnert an die Grundsätze der Auslieferung zwischen der Schweiz und Österreich, die insbesondere auf dem EuAlÜ und dem IRSG beruhen.
- Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 52 IRSG): Das rechtliche Gehör garantiert der verfolgten Person das Recht, Einsicht in das Auslieferungsersuchen und die beigefügten Unterlagen zu nehmen, über ihre Rechte informiert zu werden und kurz zu ihrer persönlichen Situation sowie zu etwaigen Einwänden gegen die Auslieferung angehört zu werden. Es beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf eine unbeschränkte Beweisaufnahme: Die Behörde kann im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Untersuchungshandlungen verzichten, wenn sie davon ausgeht, dass diese ihre Überzeugung nicht mehr ändern würden. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass jedes Argument im Detail erörtert wird, sofern die wesentlichen Gründe aus dem Entscheid hervorgehen.
- Sachverhaltsdarstellung (Art. 12 EuAlÜ ; Art. 28 IRSG): Das Auslieferungsersuchen muss eine möglichst genaue Darstellung der wesentlichen Tatsachen enthalten, unter Angabe von Zeit und Ort der Tatbegehung, deren rechtlicher Qualifikation sowie der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Der ersuchende Staat muss die Tatsachen nicht beweisen; der ersuchte Staat stützt sich auf die vorgelegte Darstellung, es sei denn, es liegen offensichtliche Fehler, Widersprüche oder Ungereimtheiten vor.
- Alibi (Art. 53 IRSG): Macht die verfolgte Person geltend, ein Alibi vorweisen zu können, nimmt das BJ die notwendigen Abklärungen vor und verweigert die Auslieferung, wenn das Alibi offensichtlich ist. Andernfalls übermittelt es die entlastenden Beweismittel zur Stellungnahme an den ersuchenden Staat. Der Begriff des Alibis ist restriktiv auszulegen: Es muss sich um einen unmittelbaren und eindeutigen Beweis dafür handeln, dass die betroffene Person zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort war; blosse Behauptungen genügen nicht.
- Körperliche Integrität (Art. 37 Abs. 3 IRSG): Die Auslieferung wird verweigert, wenn der ersuchende Staat nicht garantiert, dass die verfolgte Person keiner Behandlung unterzogen wird, die ihre körperliche Integrität verletzt. Dieser Grund bezieht sich auf Behandlungen, die dem Staat zuzurechnen sind; bei behaupteten Risiken durch Dritte obliegt es der verfolgten Person, glaubhaft zu machen, dass der ersuchende Staat nicht willens oder in der Lage wäre, ihren Schutz zu gewährleisten. Für Staaten, die Vertragsparteien der EMRK sind, gilt die Vermutung, dass sie die Grundrechte wahren.
- Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG ; Art. 29 Abs. 3 BV): Die unentgeltliche Rechtspflege wird einer Partei gewährt, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, sofern ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen; ein Anwalt wird beigeordnet, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer weist alle Rügen des Beschwerdeführers ab:
- Rechtliches Gehör : Das BJ hat dieses Recht nicht verletzt, indem es die Durchführung einer Einvernahme durch Rechtshilfeersuchen ablehnte. Indem das BJ zum Schluss kam, dass der österreichische Sachverhalt ausreichend sei und es nicht seine Aufgabe sei, die Schuldfrage zu prüfen, hat es die Ablehnung weiterer Untersuchungshandlungen implizit, aber hinreichend begründet.
- Sachverhaltsschilderung : Das österreichische Ersuchen beschreibt präzise die vorgeworfenen Taten, die Ermittlungshandlungen (Zeugenaussagen, Täterbeschreibung) sowie die Verdachtsmomente, die sich insbesondere auf einen DNA-Beweis stützen, der den Beschwerdeführer mit dem Tatort in Verbindung bringt. Die Schilderung ist weder widersprüchlich noch offensichtlich unglaubhaft. Die Argumente des Beschwerdeführers betreffen die materielle Verteidigung, die vor dem österreichischen Richter vorzubringen ist.
- Alibi : Der Beschwerdeführer hat sein Alibi (seine Anwesenheit in Ungarn) erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, was verspätet ist. Zudem bringt er lediglich blosse Behauptungen vor, ohne jeglichen unmittelbaren und eindeutigen Beweis. Es ist nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, komplexe Ermittlungen zur Überprüfung eines unbelegten Alibis durchzuführen, insbesondere angesichts konkreter Belastungsbeweise wie einer DNA-Spur.
- Körperliche Unversehrtheit : Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stehen im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit Dritten und nicht mit Handlungen des österreichischen Staates. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die österreichischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn zu schützen. Es gilt die Vermutung, dass Österreich die Grundrechte wahrt.
- Unentgeltliche Rechtspflege : Da die Anträge der Beschwerde offensichtlich unbegründet und aussichtslos sind, ist die materielle Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt.
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des BJ, die Auslieferung von A. an Österreich zu bewilligen, wird bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen und die Verfahrenskosten (CHF 1'000.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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