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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Italien: Zuständigkeit des ersuchenden Staates, beidseitige Strafbarkeit (Art. 260ter StGB) und Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK)

20 April 2026

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BStGer, 24.10.2024, RR.2024.87

Sachverhalt

Aufgrund eines Haftbefehls des Gerichts von Mailand hat Italien die Auslieferung von A., einem türkischen Staatsangehörigen, wegen seiner mutmaßlichen Beteiligung an einer von B. geleiteten kriminellen Organisation beantragt. Diese Organisation steht im Verdacht, verschiedene schwere Straftaten begangen zu haben, darunter Waffenhandel, Beihilfe zur illegalen Einwanderung, Tötungsdelikte und Drogenhandel sowie die Planung terroristischer Anschläge in der Türkei.

A.________ wird vorgeworfen, von der Schweiz aus wesentliche logistische Unterstützung geleistet zu haben. Er soll insbesondere Fahrzeuge seines Unternehmens für den Transport von Geldern, Waffen und Erträgen aus illegalen Aktivitäten nach Italien zur Verfügung gestellt haben. Konkret soll er anderen Mitgliedern der Organisation zwei Pistolen beschafft haben, die in Italien in einem auf den Namen des Unternehmens von A.________ zugelassenen Fahrzeug sichergestellt wurden.

Nach seiner Festnahme in der Schweiz bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) seine Auslieferung an Italien. A.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung des Auslieferungsentscheids sowie seine sofortige Freilassung.


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer erinnert an den rechtlichen Rahmen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Italien, der primär durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und subsidiär durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt ist.

Das Gericht prüft drei vom Beschwerdeführer aufgeworfene Hauptrechtsfragen:

  1. Zuständigkeit des ersuchenden Staates: Der Schweizer Rechtshilferichter prüft die Zuständigkeit ausländischer Behörden nicht im Detail. Er kann die Auslieferung aus diesem Grund nur verweigern, wenn die Zuständigkeit des ersuchenden Staates offensichtlich willkürlich ist. Die Zuständigkeit kann sich auf verschiedene im Völkerrecht anerkannte Kriterien stützen, darunter das Territorialitätsprinzip.
  2. Sachverhaltsdarstellung und beidseitige Strafbarkeit (Art. 12 EUeÜ, Art. 260ter StGB): Das Auslieferungsersuchen muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten, die ausreicht, damit der ersuchte Staat prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Auslieferung erfüllt sind, insbesondere die der beidseitigen Strafbarkeit (die Taten müssen in beiden Staaten strafbar sein). Der Rechtshilferichter ist an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, sofern keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche vorliegen, und hat nicht über die Schuldfrage zu befinden. Für die beidseitige Strafbarkeit wird der Sachverhalt nach Schweizer Recht beurteilt. Im vorliegenden Fall ist der relevante Straftatbestand die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), der auf organisierte, auf Dauer angelegte und konspirative Strukturen mafiöser oder terroristischer Art abzielt. Die bloße logistische Unterstützung (Bereitstellung von Fahrzeugen, Waffen), selbst durch an sich legale Handlungen, kann zur Erfüllung des Tatbestands ausreichen.
  3. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK): Eine Auslieferung stellt einen Eingriff in das Familienleben dar. Nach ständiger Rechtsprechung kann sie jedoch nur in ganz außergewöhnlichen Fällen mit besonderen familiären Umständen daran hindern. Der Richter muss eine Interessenabwägung zwischen der persönlichen Situation des Beschuldigten und seiner Angehörigen einerseits und dem öffentlichen Interesse des ersuchenden Staates an der Strafverfolgung andererseits vornehmen, wobei die Schwere der vorgeworfenen Taten zu berücksichtigen ist.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer weist die Argumente des Beschwerdeführers vollumfänglich zurück:

  1. Zur Zuständigkeit Italiens: Das Gericht erachtet die italienische Zuständigkeit keineswegs als willkürlich. Zahlreiche Anknüpfungspunkte verbinden den Fall mit Italien: Der mutmaßliche Kopf der Organisation hält sich dort auf, Telefonüberwachungen wurden dort durchgeführt und die logistische Unterstützung durch den Beschwerdeführer aus der Schweiz war für Italien bestimmt. Das Territorialitätsprinzip begründet daher eindeutig die Zuständigkeit der italienischen Behörden.
  2. Zum Sachverhalt und zur beidseitigen Strafbarkeit: Das Gericht beurteilt das Auslieferungsersuchen als hinreichend präzise. Es beschreibt eine strukturierte, konspirative Organisation, die in schwerste Verbrechen verwickelt ist, was der Definition einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB entspricht. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen – Bereitstellung von Fahrzeugen für den Transport von Waffen und Geldern sowie logistische Unterstützung des Organisationschefs – stellen prima facie strafbare Unterstützungshandlungen nach Schweizer Recht dar. Die Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er seine Kenntnis der Ziele der Organisation oder seine Anwesenheit in der Schweiz zu einem bestimmten Zeitpunkt bestreitet, betreffen die Beweiswürdigung zur Schuldfrage, die in die ausschließliche Zuständigkeit des italienischen Sachgerichts fällt.
  3. Zur Verletzung des Familienlebens: Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor. Es erkennt die Schwierigkeiten für die Familie des Beschwerdeführers an, betont jedoch die außergewöhnliche Schwere der vorgeworfenen Taten (Beteiligung an einer kriminellen und terroristischen Organisation). Das Interesse Italiens an der Strafverfolgung überwiegt daher eindeutig das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Zudem ist Italien ein Nachbarstaat, der Besuchsrechte garantiert, und der Beschwerdeführer hat den außergewöhnlichen Charakter seiner familiären Situation (insbesondere die geltend gemachten medizinischen Probleme seiner Kinder) nicht hinreichend dargelegt.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid des Bundesamts für Justiz, mit dem die Auslieferung von A.________ an Italien bewilligt wurde. Folglich wird auch das akzessorische Gesuch um Haftentlassung abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.




Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni