
BStGer, 04.11.2025, RR.2024.73, RR.2024.74
Sachverhalt
Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung zum Zusammenbruch der portugiesischen Wirtschaftsgruppe C. haben die portugiesischen Justizbehörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Die Untersuchung betrifft Straftaten in den Bereichen Betrug, Geldwäscherei und Korruption. Die Verdachtsmomente richten sich insbesondere gegen den verstorbenen L., einen ehemaligen leitenden Angestellten der Gruppe, der im Austausch für seine Mitwirkung bei der Verschleierung der massiven Verluste der Gruppe unrechtmäßige Zahlungen erhalten haben soll. Diese Gelder sollen auf Bankkonten in der Schweiz geflossen sein, die gemeinsam auf seinen Namen und den Namen seiner Ehefrau A. lauteten.
Im Jahr 2015 wurde eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zwischen der Schweiz und Portugal gebildet. Die Bundesanwaltschaft (BA) trat 2018 auf das Rechtshilfeersuchen ein und erlangte die Unterlagen zu zwei Bankbeziehungen, die auf den verstorbenen L. und seine Ehefrau lauteten. Nach dem Tod von L. im Jahr 2020 ordnete die BA mit Schlussverfügung vom 10. Juni 2024 die Übermittlung dieser Unterlagen an Portugal an. Die Erbinnen von L. (seine Ehefrau A. und B.) erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesstrafgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht hält fest, dass die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Portugal durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) sowie weitere internationale Verträge geregelt wird, ergänzt durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).
Das Gericht prüft zwei Hauptbeschwerdepunkte:
- Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV, Art. 80b IRSG): Dieses Recht garantiert den Akteneinsichtsanspruch, beschränkt sich jedoch auf Unterlagen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind. Gemäß Rechtsprechung gelten Dokumente zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe als verwaltungsinterne Akten und nicht als Unterlagen, die für die Entscheidung über die Gewährung der Rechtshilfe unerlässlich sind.
- Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und die Erheblichkeit der Beweismittel (Art. 63 Abs. 1 IRSG): Die Beurteilung der Nützlichkeit oder Notwendigkeit der angeforderten Informationen obliegt grundsätzlich dem ersuchenden Staat. Die Schweizer Behörde prüft das Ersuchen unter dem Aspekt der «potenziellen Erheblichkeit». Dies bedeutet, dass sie alle Dokumente übermitteln muss, die einen hinreichenden Zusammenhang mit der ausländischen Untersuchung aufweisen, um der ersuchenden Behörde die Aufdeckung sämtlicher Aspekte eines deliktischen Mechanismus zu ermöglichen. Die Gewährung der Rechtshilfe hängt nicht vom Status (Beschuldigter oder nicht) der betroffenen Person in der Schweiz ab. Ein Rechtshilfeersuchen ist auszuführen, solange es nicht formell vom ersuchenden Staat zurückgezogen wurde.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht weist die Argumente der Beschwerdeführerinnen ab.
Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestätigt das Gericht, dass die Vereinbarung zur Einrichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe kein wesentliches Dokument für das Rechtshilfeverfahren darstellt. Die Beschwerdeführerinnen hatten Zugang zu allen entscheidenden Unterlagen (Rechtshilfeersuchen, Abschlussverfügung, Liste der zu übermittelnden Dokumente) und konnten ihre Rechte wirksam wahrnehmen.
Bezüglich der behaupteten Nutzlosigkeit der Dokumente ist das Gericht der Auffassung, dass der Tod von L. und die Einstellung des Verfahrens gegen ihn in Portugal die Übermittlung der Unterlagen weder unverhältnismäßig noch nutzlos machen. Die Bankunterlagen behalten ihren potenziellen Nutzen für die portugiesischen Ermittlungen, die gegen weitere Beschuldigte fortgeführt werden. Dass die Beschwerdeführerinnen selbst in Portugal nicht beschuldigt werden, ist unerheblich. Das Bestehen eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen den potenziell unrechtmäßigen Geldern auf den Schweizer Konten und den in Portugal geführten Ermittlungen rechtfertigt die Übermittlung der Dokumente. Es obliegt dem portugiesischen Sachgericht und nicht den Schweizer Behörden, die endgültige Relevanz dieser Beweismittel zu beurteilen.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde ab. Die Entscheidung der Bundesanwaltschaft, die Herausgabe der Bankunterlagen an die portugiesischen Behörden anzuordnen, wird bestätigt. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
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