
BStGer, 04.11.2025, RR.2024.71, RR.2024.72
Sachverhalt
Im Rahmen eines umfangreichen Strafverfahrens zum Zusammenbruch der portugiesischen Wirtschaftsgruppe B. haben die portugiesischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Die Untersuchung betrifft Straftatbestände wie Betrug, Geldwäscherei und Korruption. Das Ersuchen zielt insbesondere auf die Herausgabe von Unterlagen zu mehreren Schweizer Bankkonten ab, die von der Beschwerdeführerin (A.) und/oder ihrem verstorbenen Ehemann (K.) gehalten wurden. Letzterer, ein ehemaliger leitender Angestellter der Gruppe B., steht im Verdacht, für seine Mitwirkung an deliktischen Handlungen rechtswidrige Zahlungen erhalten zu haben, die über diese Schweizer Konten geflossen sein sollen. Die Bundesanwaltschaft (BA) ordnete die Übermittlung der angeforderten Bankunterlagen an. Die Beschwerdeführerin, Ehefrau von K., erhob gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da ihr kein Zugang zu der Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zwischen der Schweiz und Portugal gewährt wurde. Zudem bringt sie vor, die Übermittlung der Dokumente sei gegenstandslos und unverhältnismässig, da ihr Ehemann verstorben sei und das portugiesische Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde, während sie selbst in dieser Angelegenheit nicht beschuldigt werde.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesstrafgericht (BStGer) erinnert an die Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
- Rechtliches Gehör (Art. 29 BV ; Art. 80b IRSG) : Dieses Recht garantiert den Akteneinsichtsanspruch, beschränkt sich jedoch auf Unterlagen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind. Interne Verwaltungsdokumente oder für die Entscheidungsfindung nicht notwendige Unterlagen können von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden.
- Grundsatz der potenziellen Erheblichkeit: Es obliegt nicht der Schweizer Behörde zu beurteilen, ob die angeforderten Informationen für die ausländische Untersuchung tatsächlich notwendig oder nützlich sind. Diese Beurteilung fällt in die ausschliessliche Zuständigkeit des ersuchenden Staates. Die Schweizer Behörde beschränkt sich darauf, das Bestehen eines hinreichenden sachlichen Zusammenhangs zwischen den im Ersuchen geschilderten Fakten und den angeforderten Informationen zu prüfen.
- Vollständigkeitspflicht: Die ausführende Behörde muss alle Elemente übermitteln, die zur Aufklärung der ausländischen Untersuchung beitragen könnten, einschliesslich be- und entlastender Beweismittel.
- Status der betroffenen Person: Die Gewährung der Rechtshilfe hängt nicht vom Status der von der Massnahme betroffenen Person (z. B. Kontoinhaber) im ausländischen Verfahren ab. Rechtshilfe kann auch dann gewährt werden, wenn diese Person nicht beschuldigt ist.
- Ausführung des Ersuchens: Mangels eines formellen Rückzugs des Ersuchens durch den ersuchenden Staat oder eines gesetzlich vorgesehenen Unzulässigkeitsgrundes (Art. 5 IRSG) ist die Schweizer Behörde verpflichtet, die Ausführung des Ersuchens fortzusetzen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesstrafgericht weist die Argumente der Beschwerdeführerin zurück.
- Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestätigt das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Vereinbarung zur Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ein verwaltungsinternes Dokument und kein für die Entscheidung über die Rechtshilfe unerlässliches Schriftstück ist. Die Beschwerdeführerin hatte Zugang zu allen entscheidenden Unterlagen, insbesondere zum Rechtshilfeersuchen und zur Liste der zu übermittelnden Dokumente, was ihr eine wirksame Wahrung ihrer Interessen ermöglichte.
- In der Sache erachtet das Bundesstrafgericht den Grundsatz der potenziellen Erheblichkeit als gewahrt. Obwohl das Verfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seines Todes eingestellt wurde, bleiben die Bankunterlagen für die Ermittlungen gegen weitere Beschuldigte im selben Fall potenziell relevant. Diese Dokumente können dazu beitragen, den Weg deliktisch erlangter Gelder nachzuvollziehen und den Sachverhalt zu klären. Dass die Beschwerdeführerin selbst in Portugal nicht beschuldigt wird, ist unerheblich. Da die portugiesischen Behörden ihr Ersuchen nicht zurückgezogen haben, ist die Schweiz zu dessen Ausführung verpflichtet. Der Konnex zwischen den Bankunterlagen und dem portugiesischen Ermittlungsverfahren wird als ausreichend beurteilt.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht vereinigt die beiden Verfahren, weist die Beschwerden ab und bestätigt die Entscheidung der Bundesanwaltschaft, die Übermittlung der Bankunterlagen an die portugiesischen Behörden anzuordnen. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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