
BStGer, 10.12.2025, RR.2024.69
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen C. wegen schwerer Veruntreuung und Geldwäscherei hat die portugiesische Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Die Bundesanwaltschaft (BA) wurde mit dessen Ausführung betraut. Die BA ordnete die Beschlagnahmung einer Bankbeziehung von A., dem Sohn von C., an und verlangte die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen für den Zeitraum von 2014 bis 2022. Mit Schlussverfügung bewilligte die BA die Übermittlung dieser Unterlagen an Portugal und hielt an der Beschlagnahmung der Vermögenswerte fest. A. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung mit der Begründung, das Rechtshilfeersuchen habe sein Konto nicht ausdrücklich genannt und die Massnahme sei unverhältnismässig, da ein Teil der Unterlagen bereits im Rahmen eines früheren Ersuchens im Jahr 2017 übermittelt worden sei.
Rechtliche Erwägungen
Die internationale Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Portugal richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Gemäss der Rechtsprechung gebieten der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 63 Abs. 1 IRSG) sowie der Grundsatz der potenziellen Erheblichkeit, dass die Rechtshilfe nur dann verweigert werden darf, wenn die verlangten Massnahmen offensichtlich keinen Bezug zur verfolgten Straftat aufweisen. Die ausführende Behörde (die BA) verfügt bei der Auslegung des Rechtshilfeersuchens über einen Ermessensspielraum. Eine weite Auslegung ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Rechtshilfe erfüllt sind, um ergänzende Ersuchen zu vermeiden. Die ausführende Behörde hat eine Pflicht zur Vollständigkeit und Proaktivität, die es ihr erlaubt, auch Dokumente zu übermitteln, die nicht ausdrücklich genannt, aber für das ausländische Verfahren nützlich sind. Ein Rechtshilfeersuchen muss den Sachverhalt hinreichend darlegen, damit die ersuchte Behörde die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen prüfen kann; eine lückenlose Darstellung ist jedoch nicht erforderlich.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesstrafgericht (BStGer) prüft, ob die BA ihr Mandat überschritten hat, indem sie das Konto des Beschwerdeführers (A.) in die Rechtshilfemassnahmen einbezog. Das BStGer stellt fest, dass ein hinreichender Konnex zwischen dem Konto des Beschwerdeführers und dem portugiesischen Verfahren besteht, da auf dieses Konto ein Betrag von 3 Millionen Euro von einer Gesellschaft überwiesen wurde, deren wirtschaftlich Berechtigter sein Vater, der Beschuldigte C., war. Das portugiesische Ersuchen war zwar nicht namentlich an A. gerichtet, aber sehr weit gefasst und zielte auf die Beschlagnahmung "aller Gelder auf Bankkonten, die von C. bei Schweizer Bankinstituten gehalten werden". Das BStGer erachtet diese Formulierung in Verbindung mit dem Konnex und der proaktiven Pflicht der BA als ausreichend, um eine weite Auslegung zu rechtfertigen, die das Konto des Beschwerdeführers einschliesst. Zum Argument der früheren Übermittlung von Dokumenten hält das BStGer fest, dass das neue Ersuchen einen wesentlich längeren Zeitraum abdeckt (acht Jahre zusätzlich). Es obliegt der ersuchenden Behörde und nicht der BA, die Nützlichkeit dieser zusätzlichen Informationen zu bewerten. Das BStGer kommt zum Schluss, dass die BA den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt hat, indem sie die Herausgabe der Unterlagen und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung anordnete, da diese Massnahmen durch den Bezug zur Straftat und das Ziel der Sicherung einer Forderung von 399 Millionen Euro gerechtfertigt sind.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde ab. Die Verfügung der BA zur Herausgabe der Bankunterlagen und zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung wird bestätigt. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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