
BStGer, 11.11.2025, RR.2024.57
Sachverhalt
Im Rahmen eines gegen C. geführten Ermittlungsverfahrens wegen schwerer Veruntreuung und Geldwäscherei hat die portugiesische Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Die zuständige Bundesanwaltschaft (BA) ordnete die Beschlagnahmung einer Bankbeziehung an, die auf A., die Tochter von C., lautete. In ihrem Schlussentscheid verfügte die BA die Herausgabe der Kontounterlagen an die portugiesischen Behörden und hielt an der Beschlagnahmung der Vermögenswerte fest.
A. ficht diesen Entscheid an und macht geltend, ihr Konto sei nicht ausdrücklich Gegenstand des Rechtshilfeersuchens gewesen, das sich nur gegen ihren Vater C. richtete. Sie rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und betont, dass die portugiesischen Behörden einen Teil dieser Unterlagen bereits im Rahmen eines früheren Ersuchens im Jahr 2017 erhalten hätten, ohne diese weiter zu verfolgen.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesstrafgericht erinnert an die Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere an das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).
Es stützt sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 63 Abs. 1 IRSG), der dem ersuchenden Staat einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Nützlichkeit der angeforderten Informationen einräumt. Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn die Massnahmen offensichtlich keinen Bezug zur Straftat aufweisen. Die schweizerische Vollzugsbehörde darf nicht über das Ersuchen hinausgehen, muss es jedoch vernünftig, wenn nicht gar weit auslegen und dabei proaktiv handeln, als würde sie die Ermittlungen selbst führen.
Diese Pflicht zur Vollständigkeit orientiert sich am Prinzip der «potenziellen Nützlichkeit»: Die Rechtshilfe dient dazu, Tatsachen und Beweise aufzudecken, auch solche, deren Existenz die ersuchende Behörde nicht vermutet. Es ist daher zulässig, Dokumente zu übermitteln, die nicht ausdrücklich im Ersuchen genannt sind, sofern sie einen hinreichenden Bezug zum Ermittlungsverfahren aufweisen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer stellt fest, dass das portugiesische Ersuchen, obwohl es sich primär gegen C. richtete, sehr weit gefasst war und die Beschlagnahmung «aller auf Bankkonten von C. bei Schweizer Bankinstituten hinterlegten Gelder» verlangte.
Das Gericht stellt einen hinreichenden Konnex zwischen dem Konto der Beschwerdeführerin (A.) und den ihrem Vater (C.) vorgeworfenen Taten fest. Auf dieses Konto wurde ein Betrag von 4 Millionen Euro von einer Gesellschaft überwiesen, deren wirtschaftlich Berechtigter C. war – eine Struktur, die selbst im Rechtshilfeersuchen erwähnt wurde. Dieser Zusammenhang rechtfertigt eine weite Auslegung des Ersuchens durch die BA und die Einbeziehung des Kontos der Beschwerdeführerin in die Rechtshilfemassnahmen gemäss der proaktiven Pflicht der Behörde.
Bezüglich des Arguments der früheren Übermittlung von Dokumenten stellt das Gericht fest, dass das neue Ersuchen einen wesentlich längeren Zeitraum abdeckt (bis 2022 gegenüber August 2014). Es obliegt der ersuchenden Behörde und nicht der BA, die Nützlichkeit dieser ergänzenden Unterlagen zu bewerten.
Schliesslich wird die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung angesichts des Konnexes und des Ziels des Ersuchens, das die Sicherung einer Forderung von 399 Millionen Euro bezweckt, als verhältnismässig erachtet. Die BA hat ihren Auftrag somit nicht überschritten.
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der BA, die Herausgabe der Bankunterlagen und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung anzuordnen, wird bestätigt. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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