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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe - Rückzug des Gesuchs durch den ersuchenden Staat und Verteilung der Verfahrenskosten

02 February 2026

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BStGer, 07.04.2025, RR.2024.155

Sachverhalt

Die serbischen Behörden haben im Rahmen einer Untersuchung wegen eines möglichen Steuerbetrugs ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Schweiz gerichtet. In Ausführung dieses Ersuchens ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (MP-GE) die Herausgabe der Bankunterlagen eines von der Gesellschaft A. BV gehaltenen Kontos an.

Letztere erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Laufe des Verfahrens zog Serbien sein Rechtshilfeersuchen zurück, wodurch die Beschwerde gegenstandslos wurde. Die einzige noch zu klärende Frage war die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Rechtliche Erwägungen

Wird ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos (beispielsweise durch den Rückzug des Rechtshilfeersuchens durch den ersuchenden Staat), hat das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung der Situation zu entscheiden, die vor dem Ereignis bestand, das den Rechtsstreit beendet hat.

Die Kostenverteilung basiert auf einer summarischen Prüfung des wahrscheinlichen Ausgangs des Verfahrens: Die Kosten werden der Partei auferlegt, die voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das Verfahren zu Ende geführt worden wäre.

Dazu prüft das Gericht anhand der Akten, ob die Voraussetzungen für die Rechtshilfe (insbesondere die beidseitige Strafbarkeit, die Verhältnismäßigkeit und der strafrechtliche Charakter des ausländischen Verfahrens) erfüllt schienen und ob die Rügen der beschwerdeführenden Partei Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer nahm eine summarische Prüfung der Begründetheit der Beschwerde von A. BV vor, um zu bestimmen, wer voraussichtlich unterlegen wäre.


Die Beschwerdeführerin brachte mehrere Rügen vor: Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, Fehlen der beidseitigen Strafbarkeit, Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie der zivilrechtliche statt strafrechtliche Charakter des serbischen Verfahrens.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass keines dieser Argumente voraussichtlich zugelassen worden wäre:

  1. Die Argumente der Beschwerdeführerin betrafen größtenteils die materielle Verteidigung (Entlastungsargumente), die in einem Rechtshilfeverfahren nicht zu berücksichtigen sind.
  2. Die von Serbien beschriebenen Sachverhalte (Firmengeflechte und fingierte Darlehen zur Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang) entsprachen prima facie dem Begriff des Steuerbetrugs im Sinne des Rechtshilfegesetzes (IRSG) und erfüllten somit die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit.
  3. Die Herausgabe der angeforderten Bankunterlagen entsprach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da ein hinreichender objektiver Zusammenhang zwischen dem Konto der Gesellschaft und dem Verdacht auf Steuerbetrug bestand.
  4. Das in Serbien geführte Verfahren wies durchaus einen strafrechtlichen Charakter im Sinne des Schweizer Rechts auf.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Rechtshilfe erfüllt waren und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Genf gerechtfertigt war. Folglich wäre die Beschwerde von A. BV mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, und schrieb das Verfahren ab.

Aufgrund der voraussichtlichen Erfolgsaussichten gelangte sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unterlegen wäre. Sie auferlegte ihr daher eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- für das Beschwerdeverfahren.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni