
BStGer, 07.04.2025, RR.2024.153, RR.2024.154
Sachverhalt
Die serbischen Behörden haben im Rahmen einer Untersuchung wegen Steuerbetrugs ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Schweiz gerichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (MP-GE) entsprach dem Ersuchen und ordnete die Herausgabe der Unterlagen zu zwei Bankkonten an, von denen eines von der Gesellschaft A. LLC und das andere von einer natürlichen Person, B., gehalten wurde.
A. LLC und B. erhoben gegen diese Abschlussverfügungen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens zogen die serbischen Behörden ihr Rechtshilfeersuchen zurück.
Rechtliche Erwägungen
Wird ein Prozess gegenstandslos, schreibt das Gericht ihn ab und entscheidet über die Verfahrenskosten. Die Kostenentscheidung erfolgt unter Berücksichtigung der Sachlage vor dem Ereignis, das zur Beendigung des Rechtsstreits geführt hat (in diesem Fall der Rückzug des Rechtshilfeersuchens).
Das Gericht nimmt eine summarische Prüfung des wahrscheinlichen Ausgangs des Rechtsstreits vor: Die Kosten werden der Partei auferlegt, die bei einer Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.
In diesem Zusammenhang erinnert das Gericht an mehrere Grundsätze der internationalen Rechtshilfe:
- Entlastungsargumente (die sich auf den Kern der Anschuldigungen im ersuchenden Staat beziehen) sind im Rechtshilfeverfahren unzulässig.
- Rechtshilfe wird bei Verdacht auf Steuerbetrug gewährt, der weit gefasst ist als arglistige Täuschung mit dem Ziel, einen erheblichen Betrag (über CHF 15'000.-) zu hinterziehen.
- Das Recht, eine Verletzung von Grundrechten geltend zu machen (Art. 2 IRSG), ist eingeschränkt: Es steht grundsätzlich weder juristischen Personen noch natürlichen Personen zu, die ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates haben.
Anwendung auf den konkreten Fall
Durch den Rückzug des Rechtshilfeersuchens durch Serbien sind die Beschwerden von A. LLC und B. gegenstandslos geworden.
Um über die Kosten zu entscheiden, prüfte die Beschwerdekammer den wahrscheinlichen Ausgang der Beschwerden. Sie kam zu dem Schluss, dass diese höchstwahrscheinlich aus folgenden Gründen abgewiesen worden wären:
- Die Argumente der Beschwerdeführerinnen bezüglich der fehlenden Verletzung des serbischen Steuerrechts stellten Entlastungsgründe dar, die im Rahmen der Rechtshilfe unzulässig sind.
- Die von Serbien geschilderten Sachverhalte (komplexe Firmenstrukturen und Scheindarlehen zur Steuerumgehung) erfüllten prima facie die Voraussetzungen des Steuerbetrugs im Sinne des Schweizer Rechts, womit das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt war.
- Die Beschwerdeführerinnen konnten sich nicht wirksam auf Art. 2 IRSG berufen, da A. LLC eine juristische Person ist und B. ihren Sitz in Italien hat.
- Die übrigen Rügen, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit, wären ebenfalls abgewiesen worden.
Da die Beschwerdeführerinnen voraussichtlich unterlegen wären, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer hat die beiden Verfahren vereinigt, festgestellt, dass die Beschwerden gegenstandslos geworden sind, und die Sache von der Rolle gestrichen. Sie hat den Beschwerdeführerinnen eine Gerichtsgebühr von CHF 2'000.- unter solidarischer Haftung auferlegt.
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