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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine – Zuständigkeit der ersuchenden Behörde (NABU), Verhältnismässigkeit und Spezialitätsprinzip

26 January 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 13.11.2025, RR.2024.147

Sachverhalt

Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) führt ein Strafverfahren gegen B., einen ehemaligen hochrangigen Beamten, wegen Korruptionsverdachts. Zwischen 2015 und 2016 soll B. Unternehmen, die von F. kontrolliert wurden, durch die Beschleunigung von Mehrwertsteuerrückerstattungen im Austausch für Bestechungsgelder rechtswidrig begünstigt haben. Diese Gelder sollen über mehrere Firmen geflossen sein, darunter die Beschwerdeführerin A. Ltd.

In diesem Zusammenhang richtete das NABU am 29. September 2021 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem die Übermittlung von Bankunterlagen (Zeitraum vom 5. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2016) sowie von IP-Adressen im Zusammenhang mit den Konten der A. Ltd. und anderer Gesellschaften verlangt wurde.

Die Bundesanwaltschaft (BA), die mit der Ausführung betraut ist, ordnete die Herausgabe der Unterlagen an. Mit Teilabschlussverfügung vom 7. November 2024 bewilligte die BA die Übermittlung der Bankunterlagen der A. Ltd. an die ukrainischen Behörden. A. Ltd. erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.


Rechtliche Erwägungen

Das Gericht erinnert an die Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und der Ukraine, die sich primär auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und subsidiär auf das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) stützen.

  1. Zuständigkeit der ersuchenden Behörde : Die Rechtshilfe kann wegen Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde nur verweigert werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist. Die interne Organisation der gerichtlichen Zuständigkeiten des ersuchenden Staates wird vom ersuchten Staat grundsätzlich nicht geprüft.
  2. Verhältnismässigkeitsprinzip und potenzielle Erheblichkeit : Die Übermittlung von Unterlagen ist zulässig, wenn diese für das ausländische Strafverfahren von potenzieller Erheblichkeit ("potenzielle Erheblichkeit") sind. Es obliegt nicht den Schweizer Behörden, über die Nützlichkeit oder Notwendigkeit der Beweismittel für das ausländische Verfahren zu urteilen. Das Ersuchen darf jedoch keine Beweisausforschung ("fishing expedition") darstellen. Die betroffene Person ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss konkret und begründet darlegen, inwiefern bestimmte Unterlagen nicht erheblich sein sollten.
  3. Anwaltsgeheimnis : Der Schutz erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die typisch für den Anwaltsberuf sind (Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht), nicht jedoch auf kommerzielle oder verwaltende Tätigkeiten.
  4. Spezialitätsprinzip : Die übermittelten Informationen dürfen nur im Rahmen des Verfahrens verwendet werden, für das die Rechtshilfe gewährt wurde. Die Einhaltung dieses Grundsatzes durch einen Vertragsstaat wird aufgrund des Vertrauensprinzips vermutet.
  5. Verweigerungsgründe (Art. 2 IRSG) : Rechtshilfe wird verweigert, wenn das ausländische Verfahren gegen die Grundprinzipien der EMRK verstösst. Eine juristische Person kann sich grundsätzlich nur dann auf diesen Artikel berufen, wenn sie selbst Beschuldigte im ausländischen Verfahren ist.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer weist sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin ab:

  1. Zuständigkeit des NABU : Das Gericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach das NABU eine Justizbehörde ist, die befugt ist, Rechtshilfeersuchen zu stellen. Da zum Zeitpunkt des Ersuchens ein Ermittlungsverfahren lief und dieses von einem ukrainischen Staatsanwalt sowie einem Gericht validiert wurde, liegt keine offensichtliche Unzuständigkeit vor.
  2. Verhältnismässigkeit : Die Bankunterlagen werden als potenziell relevant für die Rekonstruktion der Finanzflüsse im Zusammenhang mit dem Korruptionsverdacht eingestuft. Das Konto der Beschwerdeführerin wird im Ersuchen ausdrücklich als mögliches Transitkonto für unrechtmässige Gelder genannt. Der Zeitraum, den die Dokumente abdecken, ist angemessen.
  3. Anwaltsgeheimnis : Das Argument wird abgewiesen. Einerseits hat die Beschwerdeführerin diesen Punkt gegenüber der Bundesanwaltschaft nicht ausreichend begründet und nicht rechtzeitig vorgebracht, wodurch sie ihr Recht verwirkt hat, dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Andererseits hat sie durch die Weitergabe der Dokumente an ihre Bank auf einen etwaigen Schutz verzichtet.
  4. Datenschutz und Lage in der Ukraine (Art. 2 IRSG) : Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person, die im ukrainischen Verfahren nicht beschuldigt ist, nicht legitimiert, eine Verletzung ihrer grundlegenden Verfahrensrechte geltend zu machen. Zudem ist das Gericht der Ansicht, dass trotz des Krieges keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das ukrainische Justizsystem nicht mehr funktionsfähig wäre. Befürchtungen einer Machtübernahme durch Russland werden als spekulativ eingestuft.
  5. Spezialitätsprinzip : Das Gericht stützt sich auf das Vertrauensprinzip gegenüber der Ukraine. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft enthält einen Spezialitätsvorbehalt. Die Veröffentlichung von Dokumenten aus einer öffentlichen Anhörung in der Ukraine durch Dritte unterliegt dem ukrainischen Verfahrensrecht und stellt keine Verletzung des Spezialitätsprinzips durch die ersuchenden Behörden dar.


Ergebnis

Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni