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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe an die Ukraine – Zuständigkeit des NABU, Verhältnismäßigkeit und Spezialitätsgrundsatz

26 January 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 13.11.2025, RR.2024.145

Sachverhalt

Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) führt ein Strafverfahren gegen B., einen ehemaligen hochrangigen Beamten, wegen Korruptionsverdachts. B. steht im Verdacht, zwischen 2015 und 2016 Mehrwertsteuerrückerstattungslisten manipuliert zu haben, um Unternehmen, die von F. kontrolliert wurden, im Austausch für Bestechungsgelder zu begünstigen. Diese illegalen Gelder sollen über mehrere Gesellschaften geflossen sein, darunter die Beschwerdeführerin A. AG.


In diesem Zusammenhang richtete das NABU ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem die Übermittlung von Bankunterlagen (Zeitraum 2015–2016) sowie von IP-Adressen im Zusammenhang mit dem Konto der A. AG verlangt wurde. Die Bundesanwaltschaft (BA) ordnete die Erhebung der Unterlagen an und bewilligte deren Übermittlung an die Ukraine mit Schlussverfügung vom 7. November 2024. Die A. AG erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.


Rechtliche Erwägungen

Das Gericht erinnert an die Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, die auf europäischen Übereinkommen (insbesondere dem EUeR) und dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) beruhen.

  1. Zuständigkeit der ersuchenden Behörde : Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist. Die interne Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten innerhalb dieses Staates muss von der Schweiz nicht geprüft werden, solange das Ersuchen von einer anerkannten Justizbehörde stammt.
  2. Verhältnismäßigkeitsprinzip und potenzielle Erheblichkeit : Die angeforderten Unterlagen sind zu übermitteln, wenn sie für das ausländische Strafverfahren potenziell erheblich sind. Es genügt, wenn sie nützlich sein könnten, auch als Entlastungsbeweis. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, präzise darzulegen, inwiefern bestimmte Unterlagen für die Untersuchung offensichtlich nutzlos wären.
  3. Anwaltsgeheimnis : Dieses Geheimnis schützt nur Tätigkeiten, die typisch für den Anwaltsberuf sind (Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht), nicht jedoch kommerzielle Tätigkeiten. Zudem kann das Recht, sich darauf zu berufen, verwirkt sein, wenn Einwände nicht rechtzeitig erhoben werden oder die Unterlagen freiwillig an einen Dritten (wie eine Bank) weitergegeben wurden.
  4. Rechtshilfehindernisse (Art. 2 IRSG) : Eine juristische Person, die im ausländischen Verfahren nicht beschuldigt ist, ist grundsätzlich nicht legitimiert, eine Verletzung ihrer Grundrechte oder der durch die EMRK garantierten Verfahrensgrundsätze geltend zu machen.
  5. Spezialitätsprinzip : Aufgrund des Vertrauensprinzips wird davon ausgegangen, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsgrundsatz (Verwendung der Informationen ausschließlich für das betreffende Verfahren) einhält, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer wendet diese Grundsätze auf die Argumente der Beschwerdeführerin an:

  1. Zuständigkeit des NABU : Das Gericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach das NABU eine Justizbehörde ist, die befugt ist, Rechtshilfeersuchen zu stellen. Die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich einer Änderung der internen Zuständigkeit in der Ukraine nach Eröffnung des Verfahrens werden als irrelevant erachtet, da keinerlei Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unzuständigkeit vorliegen.
  2. Verhältnismäßigkeit : Das Konto der A. AG steht im Verdacht, als Kanal für die Überweisung von Bestechungsgeldern gedient zu haben. Die Bankunterlagen sind daher potenziell relevant für die Rekonstruktion der Finanzströme. Der angeforderte Zeitraum entspricht dem Zeitraum der vorgeworfenen Straftaten. Die Herausgabe der Unterlagen wird als verhältnismäßig erachtet.
  3. Anwaltsgeheimnis : Die Beschwerdeführerin hat das Anwaltsgeheimnis gegenüber der Bundesanwaltschaft nicht ausreichend detailliert und nicht rechtzeitig geltend gemacht. Sie ist daher mit diesem Vorbringen im Beschwerdestadium ausgeschlossen. Zudem hat sie durch die Weitergabe der Dokumente an ihre Bank auf den Schutz des Geheimnisses verzichtet.
  4. Rechtshilfehindernisse und Lage in der Ukraine : Als nicht beschuldigte juristische Person ist die A. AG nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Das Gericht ergänzt, dass trotz des Krieges keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ukrainische Justiz nicht mehr funktionsfähig wäre. Die Befürchtungen einer künftigen Machtübernahme durch Russland sind reine Spekulation.
  5. Spezialitätsgrundsatz : Die Entscheidung der Bundesanwaltschaft enthält eine Spezialitätsklausel. Die Veröffentlichung von Dokumenten aus einem anderen Rechtshilfeverfahren im Internet stellt keinen Verstoß der ukrainischen Behörden gegen den Spezialitätsgrundsatz dar. Dies fällt unter die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen in der Ukraine, die von der Schweizer Praxis abweichen kann, jedoch nicht den Vorsatz belegt, die Informationen für andere Zwecke zu verwenden.


Ergebnis

Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt den Entscheid der Bundesanwaltschaft, die Herausgabe der Bankunterlagen der A. AG an die ukrainischen Behörden zu bewilligen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni