
BStGer, 10.12.2025, RR.2024.135
Sachverhalt
Kuwait hat an die Schweiz ein Rechtshilfeersuchen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder und Geldwäsche gegen B., den ehemaligen Generaldirektor des Instituts D., und dessen Ehefrau C. gerichtet. Sie stehen im Verdacht, unrechtmäßige Rückvergütungen von Geschäftspartnern des Instituts erhalten zu haben, insbesondere über einen Geschäftsmittler namens E.
Die Bundesanwaltschaft (BA) wurde mit der Ausführung des Ersuchens beauftragt. In diesem Zusammenhang ordnete sie die Übermittlung von Bankunterlagen eines Kontos der Stiftung A. bei der Bank F. an die kuwaitischen Behörden an. Die Stiftung A. ist eine liechtensteinische Familienstiftung, die von E. errichtet wurde und deren wirtschaftlich Berechtigter er bis 2012 war.
Die Stiftung A. erhebt Beschwerde gegen die Abschlussverfügung der BA, mit der die Herausgabe dieser Dokumente angeordnet wurde. Sie macht insbesondere den Tod von B. im Jahr 2022 sowie eine Verletzung des Spezialitätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips geltend.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesstrafgericht (BStGer) erinnert an die geltenden Rechtsgrundsätze im Bereich der internationalen Rechtshilfe:
- Fortführung des Rechtshilfeverfahrens: Nach ständiger Rechtsprechung kann nur ein formeller Rückzug des Ersuchens durch den ersuchenden Staat die Einstellung der Ausführung durch die Schweiz rechtfertigen. Der Tod eines Beschuldigten führt nicht automatisch zur Beendigung des Rechtshilfeverfahrens, insbesondere wenn sich die ausländischen Ermittlungen auch gegen andere Personen richten.
- Spezialitätsprinzip (Art. 67 IRSG): Die durch Rechtshilfe erlangten Informationen dürfen nur für das Strafverfahren verwendet werden, für das sie angefordert wurden. Die Schweiz geht davon aus, dass der ersuchende Staat diesen Grundsatz einhält. Eine frühere Verletzung reicht nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen. Zudem können sich nur Personen auf die Verletzung dieses Grundsatzes berufen, denen ein konkretes und persönliches Risiko einer unzulässigen Verwendung der Informationen droht.
- Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 63 IRSG): Die Prüfung durch die Schweizer Behörde basiert auf dem Kriterium der „potenziellen Erheblichkeit“ der Informationen für die ausländischen Ermittlungen. Es genügt, wenn ein hinreichender Zusammenhang zwischen den untersuchten Sachverhalten und den angeforderten Dokumenten besteht. Die Beurteilung der tatsächlichen Nützlichkeit oder Notwendigkeit der Beweismittel obliegt dem Sachrichter des ersuchenden Staates. Dieser Grundsatz rechtfertigt die Übermittlung vollständiger Unterlagen, selbst wenn diese einen größeren Zeitraum als den des Ermittlungsverfahrens abdecken, um den gesamten deliktischen Mechanismus zu verstehen und ergänzende Ersuchen zu vermeiden.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das BStGer wendet diese Grundsätze auf die Argumente der Beschwerdeführerin an:
- Zum Tod des Beschuldigten B.: Da die kuwaitischen Behörden ihr Ersuchen nicht zurückgezogen haben, ist das Rechtshilfeverfahren fortzusetzen. Zudem richten sich die Ermittlungen in Kuwait auch gegen die Ehefrau von B., und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. Die Rüge wird daher abgewiesen.
- Zum Spezialitätsprinzip: Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass zuvor übermittelte Dokumente in einem Zivilverfahren in England verwendet worden seien. Das Bundesstrafgericht (BStGer) erachtet diese Rüge als unbehelflich. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr durch diese angebliche Verwendung ein persönlicher und direkter Nachteil entstünde, da sie selbst nicht Partei in diesem Verfahren ist. Zudem stellt das BStGer fest, dass die Bundesanwaltschaft (BA) den ersuchenden Staat korrekt an seine Verpflichtung zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips erinnert hat, was als ausreichend erachtet wird.
- Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip: Das BStGer ist der Ansicht, dass die Bankunterlagen für die kuwaitische Untersuchung von potenziellem Nutzen sind. Das Konto der Stiftung A. wurde von E., einer zentralen Figur des Rückvergütungssystems, eingerichtet und kontrolliert. Es wurde während des Untersuchungszeitraums mit Millionenbeträgen aus einer von E. kontrollierten Gesellschaft gespeist. Dieser Konnex reicht aus, um die Übermittlung zu rechtfertigen. Es obliegt den kuwaitischen und nicht den Schweizer Behörden, die endgültige Relevanz dieser Dokumente zu bestimmen. Die Übermittlung der vollständigen Dokumentation von der Kontoeröffnung bis zur Kontoschließung wird als verhältnismäßig erachtet.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde der Stiftung A. ab und bestätigt den Entscheid der BA, dem Kuwait Rechtshilfe durch die Herausgabe der angeforderten Bankunterlagen zu gewähren. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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