
BStGer, 20.01.2026, RR.2023.127, RR.2023.128, RR.2023.129, RR.2023.130, RR.2023.131, RR.2023.132, RR.2023.133
Sachverhalt
Seit 2005 führt Russland ein Strafverfahren gegen den Geschäftsmann A. wegen Betrugs und Veruntreuung. Ihm wird vorgeworfen, russischen Staatsunternehmen durch Schiffsverkaufs- und Leasingverträge einen Schaden in Höhe von mehreren hundert Millionen US-Dollar zugefügt zu haben.
Parallel dazu leiteten dieselben russischen Unternehmen in Großbritannien ein Zivilverfahren gegen A. ein. Im Jahr 2010 wies der High Court in London die Klage weitgehend ab, da die Transaktionen marktüblich seien, und hob die zuvor angeordnete Beschlagnahmung der Vermögenswerte von A. auf. Zudem verweigerten britische Gerichte die Auslieferung von A. an Russland und gewährten ihm politisches Asyl mit der Begründung, das Strafverfahren sei politisch motiviert.
Wenige Tage nach der Freigabe der Gelder durch die britische Justiz ersuchte Russland die Schweiz im Rahmen der Rechtshilfe um eine erneute Beschlagnahmung dieser Vermögenswerte, was die Bundesanwaltschaft (BA) im Jahr 2011 umsetzte.
Im Jahr 2018 verurteilte ein Moskauer Gericht A. in Abwesenheit zu 15 Jahren Haft und ordnete die Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte an, die auf Konten mehrerer Gesellschaften (Beschwerdeführerinnen 2 bis 7) lagen, da es diese als Privatvermögen von A. betrachtete. 2019 ersuchte Russland die Schweiz um die Herausgabe dieser Vermögenswerte.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 stellte die BA fest, dass die Voraussetzungen für eine Herausgabe erfüllt seien, setzte das Verfahren jedoch aufgrund der allgemeinen Aussetzung der Rechtshilfe mit Russland nach dem Einmarsch in die Ukraine aus, während die Beschlagnahmung aufrechterhalten wurde. A. (als wirtschaftlich Berechtigter) und die Kontoinhaberinnen erhoben gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (BStGer).
Rechtliche Erwägungen
Das BStGer erinnert an den rechtlichen Rahmen der internationalen Rechtshilfe, der durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt ist.
Das Gericht betont, dass die Aussetzung der Rechtshilfe mit Russland nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht automatisch zur Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte führt, da die vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz in Zukunft wieder anwendbar sein könnten.
Die zentrale Frage ist die Legitimation zur Geltendmachung der Rechtshilfeverweigerungsgründe gemäßArt. 2 IRSG (politischer Charakter des Verfahrens, Verletzung der durch die EMRK garantierten Verteidigungsrechte, schwere Verfahrensmängel). Nach ständiger und restriktiver Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich nur verfolgte Personen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befinden oder gegen die ein Auslieferungsersuchen vorliegt, auf diese Gründe berufen. Juristische Personen oder natürliche Personen, die sich im Ausland aufhalten (wie A., der als Flüchtling in Großbritannien lebt), besitzen diese Legitimation nicht.
Das BStGer prüft zudem den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit, der verlangt, dass die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Sachverhalte auch nach Schweizer Recht strafbar sind. Diese Prüfung erfolgt prima facie auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates, ohne alternative Sachverhaltsdarstellungen zuzulassen.
Abschließend verweist das Gericht aufArt. 1a IRSG, der die Verweigerung der Rechtshilfe ermöglicht, wenn diese die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesstrafgericht (BStGer) erklärt die Beschwerde von A. für unzulässig, da er als bloßer wirtschaftlich Berechtigter der Konten nicht beschwerdebefugt ist. Die Beschwerden der Kontoinhaberinnen (Beschwerdeführerinnen 2 bis 7) sind hingegen zulässig.
In der Sache sieht sich das BStGer mit einer „Sackgasse“ konfrontiert. Einerseits ist es an die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 2 IRSG gebunden. Da die Beschwerdeführerinnen nicht befugt sind, sich auf diesen Artikel zu berufen, kann das BStGer die zahlreichen und schwerwiegenden Vorwürfe bezüglich Mängeln im russischen Verfahren (politische Motivation, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Schadensberechnung, Bösgläubigkeit des ersuchenden Staates) nicht eingehend prüfen. Ebenso beschränkt sich die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit auf die von Russland dargelegten Sachverhalte und kann die gegenteiligen Schlussfolgerungen der britischen Justiz nicht berücksichtigen.
Andererseits äußert das BStGer ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des russischen Verfahrens mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Es stellt zahlreiche plausible Anhaltspunkte fest, die darauf hindeuten, dass die Rechtshilfe für illegitime Zwecke missbraucht wird und das Vertrauensprinzip gegenüber dem ersuchenden Staat erschüttert ist. Die Gewährung der Rechtshilfe könnte die Schweiz zum Unterstützer einer offensichtlich fehlerhaften ausländischen Entscheidung machen und den Schweizer Ordre public verletzen, insbesondere im Hinblick auf das Lugano-Übereinkommen (da sich das Konfiszierungsersuchen auf eine Forderung bezieht, die bereits durch ein britisches Urteil mit Rechtskraft abgewiesen wurde).
Um aus dieser Sackgasse herauszukommen, stützt sich das BStGer auf Art. 1a IRSG. Es ist der Ansicht, dass die Herausgabe der Vermögenswerte wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigen könnte. Da es selbst nicht befugt ist, die Rechtshilfe auf dieser Grundlage zu verweigern (diese Kompetenz liegt bei der politischen Behörde), beschließt es, das Dossier an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zu übermitteln, damit dieses die Zweckmäßigkeit einer solchen Verweigerung prüfen kann.
Ergebnis
Das BStGer erklärt die Beschwerde von A. für unzulässig und weist diejenige der Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 ab. Angesichts der ernsthaften Zweifel am russischen Verfahren und des Risikos einer Verletzung des Schweizer Ordre public übermittelt es die Sache jedoch an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), damit dieses prüft, ob die Rechtshilfe gemäß Art. 1a IRSG zu verweigern ist. Es werden keine Kosten erhoben.
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