
BStGer, 23.04.2026, RH.2026.4, RP.2026.16
Tatsächlich
Die französischen Behörden haben die Festnahme von A. zum Zwecke der Auslieferung beantragt, der am 10. Juli 2025 vom Strafgericht Paris wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte (Betrug, Bankrott, Geldwäsche usw.) zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 700 000 Euro verurteilt wurde.
Da die Person in der Schweiz wohnhaft ist, wurde am 20. Januar 2026 auf der Grundlage des Urteils und eines europäischen Haftbefehls ein formelles Auslieferungsersuchen an das Bundesamt für Justiz (BJ) übermittelt.
Am 10. März 2026 erließ das BJ einen Auslieferungshaftbefehl. A. wurde am 19. März 2026 festgenommen und widersetzte sich seiner Auslieferung mit der Begründung, er habe gegen das französische Urteil Berufung eingelegt und besitze nicht mehr die französische, sondern die luxemburgische Staatsangehörigkeit.
Trotz der Bestätigung der Berufung durch die französischen Behörden hielten diese an ihrem Auslieferungsersuchen fest.
Am 30. März 2026 reichte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) Beschwerde gegen den Haftbefehl des BJ ein und beantragte seine sofortige Freilassung.
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferungsverfahren zwischen der Schweiz und Frankreich unterliegen einer Reihe von Rechtsgrundlagen, insbesondere dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dessen Zusatzprotokollen, dem bilateralen Abkommen über das vereinfachte Verfahren sowie den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands. Subsidiär sind das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und die Strafprozessordnung (StPO) anwendbar.
Die Beschwerdekammer des BStGer ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle zuständig (Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG in Verbindung mitArt. 48 Abs. 2 IRSG).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Auslieferungshaft die Regel und die Freilassung die Ausnahme (BGE 136 IV 20 E. 2.2 2-22). Die Voraussetzungen für eine Freilassung sind strenger als bei der nationalen Untersuchungshaft.
Die Haft dient insbesondere dazu, Fluchtgefahr zu verhindern, wobei diese restriktiv beurteilt wird. Eine Freilassung wird nur in seltenen Fällen gewährt, etwa wenn die Person sehr starke familiäre und berufliche Bindungen in der Schweiz hat (BGE 136 IV 20 E. 2.3).
Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unzulässig ist, insbesondere wenn das Verfahren im Ausland grundlegende Prinzipien verletzt, die durch die EMRK oder den UNO-Pakt II garantiert sind (Art. 2 Bst. a IRSG).
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und ist somit zulässig.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Gültigkeit des Haftbefehls und macht geltend, er habe sich der Justiz nicht entzogen. Das Bundesstrafgericht (BStGer) betont, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Konformität von Verfahrenshandlungen mit ausländischem Recht zu prüfen, es sei denn, es liege ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vor. Im vorliegenden Fall belegt die Ausstellung eines Haftbefehls durch Frankreich am Tag der Verurteilung, gefolgt von einem europäischen Haftbefehl, den klaren Willen der französischen Behörden, den Beschwerdeführer zu verfolgen.
Das BStGer stellt eine nicht unerhebliche Fluchtgefahr fest. Die drohende hohe Strafe in Verbindung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die luxemburgische Staatsbürgerschaft erworben hat (was den französischen Behörden offenbar nicht bekannt war), schafft das Risiko, dass er sich nach Luxemburg begibt, um seine Auslieferung zu vereiteln.
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass die von ihm gegen seine Verurteilung eingelegte Berufung diese nicht vollstreckbar mache. Das BStGer weist dieses Argument mit der Begründung zurück, dass dieser Einwand die materielle Begründetheit des Auslieferungsersuchens betreffe und nicht die Rechtmäßigkeit der Haft. Das Ersuchen bleibt als Auslieferungsersuchen „zum Zwecke der Strafverfolgung“ für die Bedürfnisse des Berufungsverfahrens gültig, und der französische Haftbefehl stellt einen ausreichenden Haftgrund dar.
Schließlich wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da seine Anträge angesichts der etablierten Rechtsprechung von vornherein als aussichtslos erachtet werden.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist die Beschwerde ab.
Sie bestätigt die Gültigkeit des vom Bundesamt für Justiz (BJ) erlassenen Haftbefehls sowie die Aufrechterhaltung der Haft des Beschwerdeführers.
Die Tatsache, dass in Frankreich ein Berufungsverfahren hängig ist, steht der Haft nicht entgegen, und die Fluchtgefahr wird als ausreichend erachtet, um diese Maßnahme zu rechtfertigen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 2000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
