
BStGer, 18.12.2025, RH.2025.27
Sachverhalt
Am 18. November 2025 wurde A., ein amerikanischer und deutscher Staatsangehöriger, im Kanton Zürich zwecks Auslieferung an Deutschland festgenommen. Die Festnahme erfolgte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover wegen gewerbsmäßigen Betrugs. Das Bundesamt für Justiz (BJ) ordnete die Auslieferungshaft an.
Auf Ersuchen der deutschen Behörden verlängerte das BJ die Frist für die Einreichung des förmlichen Auslieferungsersuchens auf 40 Tage. A. stellte einen Antrag auf Haftentlassung, der vom BJ abgelehnt wurde. Er erhob daraufhin Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und machte geltend, dass seine Haft nach Ablauf der ursprünglichen 18-tägigen Frist rechtswidrig geworden sei. Seiner Ansicht nach habe das BJ keine „besonderen Gründe“ für eine Fristverlängerung nachgewiesen, wie es Art. 50 Abs. 1 des Rechtshilfegesetzes (IRSG) verlange.
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht hält fest, dass die Haft während eines Auslieferungsverfahrens die Regel ist, um sicherzustellen, dass die Schweiz ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Eine Freilassung wird nur ausnahmsweise und unter strengen Auflagen gewährt.
Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAÜ). Das schweizerische Landesrecht, insbesondere das IRSG, findet nur Anwendung, wenn der Vertrag eine Frage nicht abschließend regelt oder wenn es günstiger ist.
Art.50 Abs. 1 IRSG sieht vor, dass die Frist für die Einreichung des förmlichen Auslieferungsersuchens bei „besonderen Gründen“ von 18 auf 40 Tage verlängert werden kann. Jedoch bestimmtArt. 16 Abs. 4 EuAÜ, welcher dem Landesrecht vorgeht, dass die vorläufige Haft aufgehoben werden kann, wenn das Auslieferungsersuchen nicht innerhalb von 18 Tagen eingegangen ist, dass sie jedoch keinesfalls 40 Tage ab der Festnahme überschreiten darf. Diese vertragliche Bestimmung macht die Anwendung der maximalen 40-Tage-Frist nicht vom Vorliegen besonderer Gründe abhängig.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesstrafgericht stellt fest, dass nicht der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 50 Abs. 1 IRSG, sondern Art. 16 Abs. 4 EuAÜ die maßgebliche Bestimmung ist.
Gemäß dem Übereinkommen kann die Frist für die Einreichung des förmlichen Auslieferungsersuchens bis zu 40 Tage betragen, ohne dass der ersuchende Staat besondere Gründe nachweisen muss. Folglich steht die Entscheidung des BJ, die von den deutschen Behörden beantragte Verlängerung zu gewähren, im Einklang mit dem Recht.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist die maximale Frist von 40 Tagen seit der Festnahme des Beschwerdeführers noch nicht abgelaufen. Die Haft bleibt somit rechtmäßig.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
