
TPF, 17.12.2025, RH.2025.26, RP.2025.84
Sachverhalt
Spanien hat im SIS eine Ausschreibung gegen A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs mit Penetration erfasst. A. wurde am 20. November 2025 in der Schweiz festgenommen. Bei seiner Einvernahme widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung. Am 21. November 2025 erliess das EJPD einen Auslieferungshaftbefehl.
Über seinen Anwalt erhob A. Beschwerde gegen diesen Haftbefehl bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragte in erster Linie seine sofortige Freilassung und subsidiär seine Freilassung gegen Ersatzmassnahmen (tägliche Meldepflicht bei der Polizei, Hinterlegung seines Reisepasses, elektronische Überwachung). Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferungshaft ist die Regel, die Freilassung die Ausnahme (Art. 47 ff. IRSG). Die Rechtsprechung ist sehr restriktiv und stellt an eine Freilassung strengere Anforderungen als an die Untersuchungshaft im nationalen Verfahren. Eine Freilassung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist oder keine Fluchtgefahr besteht.
Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Auslieferungshaftbefehl prüft die Beschwerdekammer lediglich die Rechtmässigkeit der Haft und nicht die Begründetheit des Auslieferungsersuchens. Rügen, die sich auf den materiellen Inhalt des Ersuchens beziehen (z. B. Verletzung von Grundrechten im ersuchenden Staat), müssen im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorgebracht werden.
Ersatzmassnahmen für die Haft werden sehr restriktiv beurteilt. Sie werden nur angeordnet, wenn sie die Fluchtgefahr wirksam bannen können, was bei fehlenden engen und dauerhaften Bindungen zur Schweiz sowie mangelnden finanziellen Garantien selten der Fall ist.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus: die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht wies alle Argumente des Beschwerdeführers zurück. Erstens betreffen die Rügen bezüglich angeblicher Ungenauigkeiten im europäischen Haftbefehl und der Gefahr von Verletzungen seiner körperlichen Integrität in Spanien das materielle Auslieferungsverfahren und können eine Freilassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtfertigen. Die Auslieferung wird nicht als "offensichtlich unzulässig" erachtet.
Zweitens gelangte das Gericht zum Schluss, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Die lange zu verbüssende Strafe, die erst kürzlich entstandenen und prekären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz (Ankunft 2021, schwierige finanzielle Lage) sowie seine familiären Verbindungen nach Spanien stellen einen starken Anreiz dar, sich der Auslieferung zu entziehen.
Drittens wurde das Argument zurückgewiesen, Spanien habe keine "besonderen Gründe" für die Verlängerung der Frist zur Einreichung des formellen Ersuchens geliefert. Das EÜAlÜ, das dem Schweizer Recht (IRSG) vorgeht, verlangt für eine Verlängerung auf bis zu 40 Tage keine solchen Gründe.
Viertens wurden die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen als unzureichend erachtet, um die hohe Fluchtgefahr zu mindern, zumal keine finanziellen Sicherheiten angeboten wurden.
Schließlich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Obwohl die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als erwiesen gilt, waren seine Anträge angesichts der ständigen und restriktiven Rechtsprechung zur Auslieferungshaft aussichtslos.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Auch das Haftentlassungsgesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen. Die Gerichtskosten, die aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf CHF 200.– reduziert wurden, wurden ihm auferlegt.
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