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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Italien – Auslieferungshaft und unentgeltliche Rechtspflege

02 February 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 18.11.2025, RH.2025.25, RP.2025.65

Sachverhalt

Die italienischen Behörden haben über das Schengener Informationssystem (SIS) einen Haftbefehl zur Auslieferung gegen A., einen in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen, erlassen. Er wird der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt verdächtigt. Auf dieser Grundlage ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) seine Verhaftung an. Bei seiner Anhörung lehnte A. das vereinfachte Auslieferungsverfahren ab. Das BJ erliess daraufhin einen Auslieferungshaftbefehl. A. erhob gegen diesen Haftbefehl Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte seine sofortige Freilassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.


Rechtliche Erwägungen

Die Auslieferungshaft einer verfolgten Person für die Dauer des Auslieferungsverfahrens ist die Regel (Art. 47 IRSG). Eine Freilassung wird nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen gewährt. Eine Freilassung kann insbesondere in Betracht gezogen werden, wenn die verfolgte Person sich der Auslieferung voraussichtlich nicht entziehen wird (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn sie ihr Alibi unverzüglich beweisen kann (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG) oder wenn die Auslieferung offensichtlich unzulässig erscheint (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Im Rahmen einer Haftbeschwerde prüft das Gericht nicht die Begründetheit des Auslieferungsersuchens, sondern ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Haft. Die Fluchtgefahr wird sehr restriktiv beurteilt. Eine hohe zu erwartende Freiheitsstrafe stellt ein gewichtiges Indiz für diese Gefahr dar, die in der Regel auch durch familiäre und soziale Bindungen in der Schweiz nicht ausgeräumt wird. Ersatzmassnahmen werden nur in Betracht gezogen, wenn sie die Fluchtgefahr wirksam mindern können, was nach ständiger Rechtsprechung in der Regel die Leistung einer erheblichen finanziellen Sicherheitsleistung erfordert. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die Partei nicht über die notwendigen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).


Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer brachte drei Hauptargumente gegen seine Inhaftierung vor:

  1. Unzuständigkeit der italienischen Behörden: Er machte geltend, dass die vorgeworfenen Taten in der Schweiz begangen worden seien und somit die Schweizer Gerichtsbarkeit zuständig sei, was die Auslieferung offensichtlich unzulässig mache. Das Gericht wies dieses Argument zurück und erinnerte daran, dass Fragen der Zuständigkeit und der materiellen Begründetheit des Auslieferungsersuchens nicht im Stadium der Haftbeschwerde geprüft werden. Die Auslieferung erschien zum jetzigen Zeitpunkt nicht als offensichtlich unzulässig.
  2. Alibi: Der Beschwerdeführer behauptete, er habe sich zum Tatzeitpunkt in der Schweiz und nicht in Italien aufgehalten. Das Gericht hielt fest, dass es am Beschwerdeführer liege, sein Alibi "unverzüglich" zu beweisen (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), was er nicht getan habe. Es ist nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, im Rahmen des Haftverfahrens diesbezügliche Ermittlungen anzustellen.
  3. Fehlende Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer verwies auf seine Bindungen zur Schweiz (kürzliche Heirat, Aufenthaltsbewilligung durch Familiennachzug), um jegliche Fluchtgefahr zu bestreiten. Das Gericht erachtete die mehrjährige Freiheitsstrafe, die ihm in Italien droht, als Grund für eine erhebliche Fluchtgefahr. Seine erst kürzlich entstandenen Bindungen in der Schweiz, nachdem sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung angeordnet worden war, reichen nicht aus, um diese Gefahr auszuräumen. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Auflage, sich zu melden, Hinterlegung der Ausweispapiere) wurden mangels eines Angebots erheblicher finanzieller Sicherheitsleistungen als unzureichend erachtet.


Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kam das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war, da die vorgebrachten Argumente im Widerspruch zum Gesetz und zur ständigen Rechtsprechung standen. Das Gesuch wurde daher ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgewiesen.


Problem

Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde abgewiesen und den Auslieferungshaftbefehl bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


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