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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Grenzüberschreitende Überwachung mit technischen Mitteln: Voraussetzungen für nachträgliche Rechtshilfe und das Prinzip der Gegenseitigkeit

16 March 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BGer, 12.02.2026, 7B_612/2025

Sachverhalt

Im Rahmen einer Untersuchung wegen eines bedeutenden Betäubungsmittelhandels ordnete die Genfer Staatsanwaltschaft zwischen Mai und August 2024 verdeckte Überwachungsmaßnahmen (Geolokalisierung und akustische Überwachung) an vier Fahrzeugen an, die vom Beschuldigten und einer Komplizin genutzt wurden. Die Geräte wurden in der Schweiz installiert.

Da die Ermittlungen ergaben, dass die Fahrzeuge häufig nach Frankreich fuhren, richtete die Staatsanwaltschaft zwei Rechtshilfeersuchen an die französischen Behörden (am 13. Juni und 16. September 2024), um die Genehmigung zur Auswertung der auf französischem Staatsgebiet erhobenen Daten zu erhalten. Die französischen Behörden erteilten diese Genehmigungen.

Nach seiner Festnahme im September 2024 beantragte der Beschuldigte die Entfernung und Vernichtung der Daten, die vor Erhalt der Rechtshilfegenehmigungen in Frankreich erhoben worden waren, mit der Begründung, diese seien rechtswidrig erlangt worden. Sein Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft und anschließend von der Strafbeschwerdekammer des Genfer Kantonsgerichts abgewiesen. Der Beschuldigte erhob Beschwerde beim Bundesgericht.


Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an das Territorialitätsprinzip, wonach ein Staat ohne Zustimmung eines anderen Staates keine strafprozessualen Handlungen auf dessen Hoheitsgebiet vornehmen darf. Da kein spezifischer internationaler Vertrag besteht, der den Einsatz technischer Mittel zur grenzüberschreitenden Überwachung regelt (das 3. Zusatzprotokoll zum EU-Rechtshilfeübereinkommen ist nicht in Kraft), muss die Zustimmung des ausländischen Staates auf dem Weg der Rechtshilfe eingeholt werden.

Grundsätzlich muss diese Zustimmung vorab erfolgen. Das Bundesgericht räumt jedoch ein, dass ein nachträgliches Rechtshilfeersuchen in bestimmten Situationen denkbar ist, insbesondere wenn das Überschreiten der Grenze unvorhersehbar war.

Um jedoch das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage und das Problem der Gegenseitigkeit (Art. 30 IRSG) zu überbrücken – da die Schweiz einem fremden Staat nicht gewähren kann, was ihr eigenes Recht nicht zulässt –, stellt das Bundesgericht zwei kumulative Bedingungen für die Gültigkeit eines solchen nachträglichen Ersuchens auf:

  1. Das Rechtshilfeersuchen muss den ersuchten Staat ausdrücklich darüber informieren, dass die Schweiz in einer umgekehrten Situation keine Gegenseitigkeit gewähren könnte. Diese Information ist entscheidend, damit der ersuchte Staat seine Zustimmung in voller Kenntnis der Sachlage gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben im Völkerrecht erteilen kann.
  2. Das Rechtshilfeersuchen muss "unverzüglich" gestellt werden, sobald die Schweizer Behörden Kenntnis davon erlangen, dass das überwachte Fahrzeug die Grenze überschritten hat.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für ein nachträgliches Rechtshilfeersuchen erfüllt sind. Es konzentriert sich dabei auf die erste Bedingung: die Information über das Fehlen der Gegenseitigkeit.

Das BGer stellt fest, dass das Schweizer Recht (insbesondere die Art. 67a und 80d bis IRSG) würde es den Schweizer Behörden nicht erlauben, ausländischen Behörden die direkte und in Echtzeit erfolgende Erhebung von Daten auf Schweizer Staatsgebiet vor einem Rechtshilfeersuchen zu gestatten. Folglich kann die Schweiz in einem Fall wie dem vorliegenden keine Gegenseitigkeit garantieren.

Die an Frankreich gerichteten Rechtshilfeersuchen hätten daher einen ausdrücklichen Hinweis auf diesen Umstand enthalten müssen. Das Urteil des kantonalen Gerichts enthält jedoch keine tatsächlichen Feststellungen, anhand derer überprüft werden könnte, ob dieser Hinweis in den Ersuchen der Staatsanwaltschaft enthalten war. Da dieses tatsächliche Element für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beweismittels unerlässlich ist, kann das Bundesgericht nicht in der Sache entscheiden.


Ergebnis

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt. Es hebt das Urteil der Strafbeschwerdekammer auf und weist die Sache an diese zurück.

Die kantonale Behörde muss den Sachverhalt ergänzen und prüfen, ob die an Frankreich gerichteten Rechtshilfeersuchen den erforderlichen Hinweis auf die fehlende Gegenseitigkeit enthielten. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die in Frankreich erhobenen Daten sowie die daraus abgeleiteten Beweismittel (Fernwirkung) als unverwertbar erklärt und vernichtet werden.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni