
BGer, 18.12.2025, 2C_702/2025
Sachverhalt
Aufgrund eines Ersuchens der indischen Steuerbehörden um Amtshilfe hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beschlossen, Bankinformationen zu A.________ (der Beschwerdeführerin) an diese zu übermitteln. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Betroffenen wurden nacheinander vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) abgewiesen und vom Bundesgericht (BGer) als unzulässig erklärt.
Nachdem die ESTV die Informationen an Indien übermittelt hatte, stellte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des BVGer und beantragte unter anderem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Amtshilfe. Das BVGer trat auf dieses Gesuch nicht ein, da es der Auffassung war, die Beschwerdeführerin habe kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an einer Revision, da die Daten bereits übermittelt worden seien. Die Beschwerdeführerin ficht diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesgericht an.
Rechtliche Erwägungen
GemässArt. 83 lit. h BGGist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe unzulässig, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen. In diesem Bereich präzisiertArt. 84a BGG , dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne vonArt. 84 Abs. 2 BGGhandelt. Die beschwerdeführende Partei muss darlegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn eine umstrittene Rechtsfrage geklärt werden muss, die für die Praxis wichtig ist. Ein besonders bedeutender Fall kann insbesondere bei einer Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze oder bei schwerwiegenden Mängeln im ausländischen Verfahren vorliegen.
Zudem setzt die Beschwerdebefugnis (sowie die Befugnis zur Revisionserhebung) ein schutzwürdiges Interesse voraus, das im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 84a BGG erfüllt sind.
Erstens macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Frage, ob eine Person ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erfolgten Datenübermittlung behält (um sich gegen eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder des Ordre public zu wappnen), eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Es erinnert daran, dass eine ständige und gefestigte Rechtsprechung zum Begriff des aktuellen und praktischen Interesses besteht, die auch im Revisionsverfahren Anwendung findet. Die Kritik der Beschwerdeführerin zielt lediglich auf die Anwendung dieser Grundsätze auf ihren Einzelfall ab und wirft daher keine Frage auf, die einer Klärung durch die höchste richterliche Instanz bedarf.
Zweitens behauptet die Beschwerdeführerin, es handle sich um einen besonders bedeutenden Fall aufgrund einer drohenden Verletzung grundlegender Garantien (Rückwirkungsverbot, Ordre public) durch Indien. Auch dieses Argument weist das Bundesgericht zurück. Es stellt fest, dass die Frage des Rückwirkungsverbots im Kontext des Doppelbesteuerungsabkommens mit Indien bereits durch seine Rechtsprechung geklärt ist. Zudem wurden diese Rügen von der Beschwerdeführerin bereits in ihrem ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht vorgebracht. Gründe, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, können jedoch kein Revisionsgesuch begründen.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass keine der alternativen Voraussetzungen von Art. 84a BGG erfüllt ist.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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