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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Amtshilfe in Steuersachen (DBA CH-IN) – Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Art. 84a BGG) und Revisionsinteresse nach Datenübermittlung

26 January 2026

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BGer, 18.12.2025, 2C_701/2025

Sachverhalt

Die indischen Steuerbehörden ersuchten die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe in Bezug auf A., die verdächtigt wird, Einkünfte auf einem Schweizer Bankkonto verheimlicht zu haben. Die ESTV leistete Amtshilfe. Die Beschwerde von A. gegen diese Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weitgehend abgewiesen, und ihre anschliessende Beschwerde an das Bundesgericht (BGer) wurde als unzulässig erklärt.

Nachdem die ESTV die angeforderten Informationen an Indien übermittelt hatte, stellte A.________ ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des BVGer. Sie verlangte insbesondere die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Amtshilfe. Das BVGer trat auf dieses Gesuch nicht ein, da die Datenübermittlung bereits erfolgt war und A.________ somit kein aktuelles und praktisches Interesse an einer Revision des Entscheids mehr hatte. A.________ erhebt gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesgericht.


Rechtliche Erwägungen

GemässArt. 83 lit. h BGGist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe unzulässig, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen.

Für letzteren Bereich hältArt. 84 Abs. 1 BGG fest, dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss darlegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Zudem setzt ein Revisionsgesuch, ebenso wie eine Beschwerde, voraus, dass die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Dieses Interesse entfällt in der Regel, sobald die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt wurden.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen von Art. 84a BGG erfüllt sind.

Erstens macht die Beschwerdeführerin geltend, die Angelegenheit werfe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, nämlich ob eine betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Amtshilfeentscheids nach der Datenübermittlung haben kann, um sich gegen eine Verletzung des Ordre public und des Spezialitätsprinzips zu wappnen. Das BGer weist dieses Argument zurück. Es ist der Ansicht, dass die Frage des schutzwürdigen Interesses eine allgemeine verfahrensrechtliche Frage ist, die bereits durch eine gefestigte Rechtsprechung geklärt ist und auch auf Revisionsgesuche Anwendung findet. Der Entscheid des BVGer steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Es handelt sich somit nicht um eine neue Grundsatzfrage, die einer Klärung bedarf.

Zweitens macht die Beschwerdeführerin geltend, es handle sich um einen besonders bedeutenden Fall, da eine Verletzung grundlegender Garantien (Rückwirkungsverbot, Ordre public) drohe. Das Bundesgericht weist auch dieses Argument zurück. Es hält fest, dass diese Fragen bereits in der Rechtsprechung behandelt wurden und die Beschwerdeführerin diese Rügen vor allem bereits in ihrer ersten, als unzulässig beurteilten Beschwerde an das Bundesgericht vorgebracht hatte. Ein Revisionsgesuch kann nicht dazu dienen, Argumente vorzubringen, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können.

Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 84a BGG nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde unzulässig.


Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und auferlegt die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni