
BGer, 18.12.2025, 2C_700/2025
Sachverhalt
Aufgrund eines Ersuchens der indischen Steuerbehörden um Amtshilfe bezüglich eines nicht deklarierten Bankkontos in der Schweiz hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Amtshilfe gegenüber A.________ gewährt. Die Beschwerde des Betroffenen gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVG) weitgehend abgewiesen, und eine erste Beschwerde an das Bundesgericht (BGer) wurde für unzulässig erklärt.
Nachdem das BGer seinen Nichteintretensentscheid gefällt hatte, übermittelte die ESTV die angeforderten Informationen am 27. November 2023 an die indischen Behörden. In der Folge reichte A.________ beim BVG ein Revisionsgesuch ein, mit dem Ziel, den Amtshilfeentscheid aufzuheben und dessen Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Das BVG trat auf dieses Gesuch nicht ein, mit der Begründung, dass der Gesuchsteller kein aktuelles und praktisches Interesse an der Revision mehr habe, da die Daten bereits übermittelt worden seien. A.________ führt gegen diesen Nichteintretensentscheid des BVG Beschwerde beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. GemässArt. 83 lit. h sowieArt. 84a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist eine solche Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn der Entscheid zur Klärung einer unklaren Rechtslage beitragen kann, eine neue Rechtsfrage aufwirft, die einer Klärung durch das BGer bedarf, oder wenn eine Überprüfung der bestehenden Rechtsprechung erforderlich ist. Ein besonders bedeutender Fall kann insbesondere bei einer Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze oder bei schwerwiegenden Mängeln im ausländischen Verfahren vorliegen.
Zudem muss der Beschwerdeführer bei jedem Rechtsmittel, einschliesslich der Revision, ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, das zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und des Urteilsspruchs aktuell und praktisch sein muss (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen von Art. 84a BGG erfüllt sind.
Erstens macht der Beschwerdeführer geltend, die Frage, ob eine Person nach der Datenübermittlung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Amtshilfeentscheids behält, um sich gegen eine Verletzung des Ordre public und des Spezialitätsprinzips zu wehren, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das BGer weist dieses Argument zurück. Es stellt fest, dass eine konstante und gefestigte Rechtsprechung zum Begriff des schutzwürdigen Interesses besteht, welche auch auf das Revisionsverfahren Anwendung findet. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich die Anwendung dieser Grundsätze auf seinen Einzelfall, was keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
Zweitens macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um einen besonders bedeutenden Fall, da Indien den Ordre public sowie das Rückwirkungsverbot im Strafrecht verletze. Das Bundesgericht weist auch dieses Argument zurück. Es hält fest, dass diese Fragen bereits in seiner Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien behandelt wurden. Zudem hatte der Beschwerdeführer dieselben Rügen bereits in seiner ersten Beschwerde an das Bundesgericht vorgebracht. Gründe, die bereits im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde hätten geltend gemacht werden können, können jedoch kein Revisionsgesuch begründen. Folglich stellt die Situation keinen besonders bedeutenden Fall dar.
Ergebnis
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 84a BGG nicht erfüllt sind. Da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt noch ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, ist die Beschwerde unzulässig.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und auferlegt die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.
Silex-Newsletter in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
