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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Steuerliche Amtshilfe (DBA CH-ES): Anwaltsgeheimnis und Übermittlung von Korrespondenz im Besitz einer Behörde

13 June 2026

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BGer, 04.05.2026, 2C_506/2024

Sachverhalt

Die spanischen Steuerbehörden vermuteten, dass ein Steuerpflichtiger (der Beschwerdeführer) seinen steuerlichen Wohnsitz für die Jahre 2018 bis 2020 nicht in der Schweiz, sondern in Spanien hatte, und richteten Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Diese Vermutungen stützten sich auf verschiedene Indizien wie die Nutzung von Bankkarten, Flüge ab Barcelona, den Abschluss von Versicherungen sowie die Zahlung von Nebenkosten in Spanien. Das Ersuchen zielte darauf ab, Informationen zu erhalten, die sich bei Banken, einem Kreditkartenunternehmen, einer Fluggesellschaft sowie der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau befanden. (E. A.a)

Die spanische Behörde verlangte von der thurgauischen Steuerverwaltung spezifisch Kopien der Antragsformulare für Ansässigkeitsbescheinigungen, die Rechtsgrundlage für deren Ausstellung sowie die Steuererklärungen des Beschwerdeführers für den betreffenden Zeitraum. (E. A.b) In der Folge übermittelte die thurgauische Steuerverwaltung der ESTV unter anderem die ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigungen sowie die diesbezügliche Korrespondenz mit den vom Beschwerdeführer mandatierten Anwälten. (E. A.c)

Die ESTV entschied, die Amtshilfe zu gewähren und sämtliche erlangten Informationen zu übermitteln. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVG) und focht die Übermittlung der Korrespondenz mit seinen Anwälten an, mit der Begründung, diese sei nicht voraussichtlich erheblich und unterliege dem Anwaltsgeheimnis. Das BVG wies die Beschwerde ab; es erachtete die Informationen als erheblich und stellte fest, dass das Anwaltsgeheimnis nicht anwendbar sei, da die Dokumente von einer Behörde und nicht vom Anwalt selbst erstellt worden seien. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht. (E. B.a, B.b, C)

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Amtshilfe zwischen der Schweiz und Spanien durchArt. 25bis des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA CH-ES) und auf nationaler Ebene durch das Steueramtshilfegesetz (StAhiG) geregelt wird. Das StAhiG dient als Ausführungsgesetz für internationale Abkommen. (E. 3.1, 3.2)

Die erste Voraussetzung für die Amtshilfe ist die "voraussichtliche Erheblichkeit" der angeforderten Informationen (Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-ES). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen für die ausländische Steueruntersuchung als nützlich erweisen. Der ersuchte Staat prüft lediglich, ob die Dokumente einen Bezug zum dargelegten Sachverhalt aufweisen und in dem ausländischen Verfahren verwendet werden könnten. Ein Ersuchen zur Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes einer Person stellt einen legitimen Zweck dar. Das Verbot der "fishing expeditions" (Art. 7 Bst. a StAhiG) untersagt Ersuchen ohne hinreichend konkreten Bezug zur Untersuchung. (E. 5.1, 5.2)

Die zweite Rechtsfrage betrifft die Grenzen des Informationsaustauschs, insbesondere das Anwaltsgeheimnis. Art. 25bis Abs. 3 Bst. c DBA CH-ES (angelehnt anArt. 26 Abs. 3 Bst. c OECD-MA) erlaubt es einem Staat, die Übermittlung von Informationen zu verweigern, die ein Berufsgeheimnis offenbaren würden. Gemäss dem OECD-Kommentar schützt dieser Vorbehalt vertrauliche Kommunikation zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten im Rahmen der typischen anwaltlichen Tätigkeit. (E. 6.2, 6.3)

Das schweizerische Landesrecht spiegelt diesen Ansatz wider.Art. 8 Abs. 6 StAhiG, das es einem Anwalt gestattet, die Herausgabe von Dokumenten zu verweigern, gilt nur für Unterlagen, die sich in seinem Besitz oder dem seiner Hilfspersonen befinden. DerArt. 13 Abs. 1bis VwVGschützt zwar die „Kontakte zwischen einer Partei und ihrem Anwalt“ unabhängig vom Aufbewahrungsort, deckt jedoch nicht die Korrespondenz zwischen einem Anwalt und einer Behörde ab. Zudem geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die anwaltliche Schweigepflicht aufgehoben ist, wenn ein Anwalt freiwillig vertrauliche Informationen an einen Dritten (wie eine Behörde) weitergibt. Diese Informationen unterliegen dann nur noch den für den Empfänger geltenden Geheimhaltungspflichten (z. B. dem Amtsgeheimnis). (E. 6.5)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft zunächst die voraussichtliche Erheblichkeit der strittigen Dokumente. Es stellt fest, dass das spanische Ersuchen darauf abzielt, den steuerlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die Ansässigkeitsbescheinigungen sowie die diesbezügliche Korrespondenz zwischen den Anwälten des Beschwerdeführers und der Thurgauer Steuerverwaltung stehen in einem konkreten und direkten Zusammenhang mit diesem Ziel. Diese Dokumente sind somit geeignet, zur Untersuchung beizutragen, und erfüllen die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit, womit der Vorwurf einer „fishing expedition“ entkräftet wird. (E. 5.3)

Anschließend befasst sich das Bundesgericht mit dem Hauptargument des Beschwerdeführers bezüglich des Anwaltsgeheimnisses. Es analysiert den Schutzumfang des DBA CH-ES. Unter Verweis auf den OECD-Kommentar betont es, dass der Vorbehalt für das Anwaltsgeheimnis nur die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant abdeckt. Im vorliegenden Fall wurde die strittige Korrespondenz zwischen den Anwälten des Beschwerdeführers und einer Drittbehörde (der Thurgauer Steuerverwaltung) geführt und befindet sich im Besitz der Letzteren. Folglich fällt sie nicht unter den Schutzbereich von Art. 25bis Abs. 3 lit. c DBA CH-ES. (E. 6.4)

Das Gericht bestätigt, dass das nationale Recht zum gleichen Ergebnis führt. Weder Art. 8 Abs. 6 StAIG (da sich die Dokumente nicht im Besitz des Anwalts befinden) noch Art. 13 Abs. 1bis VwVG (da es sich um Korrespondenz mit einer Behörde handelt) erlauben es, sich der Übermittlung zu widersetzen. Durch die freiwillige Weitergabe dieser Informationen an die Steuerverwaltung haben die Anwälte den Schutz des Anwaltsgeheimnisses, der ihnen hätte zukommen können, aufgehoben. Die Übermittlung dieser Dokumente ist daher rechtmäßig. (E. 6.5, 6.6)

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, die Übermittlung sämtlicher Informationen an Spanien zu genehmigen, einschließlich der Korrespondenz zwischen den Anwälten des Beschwerdeführers und der Thurgauer Steuerverwaltung. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (E. 7)










Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni