
BGer, 13.03.2026, 2C_416/2025
Sachverhalt
Die ukrainische Steuerbehörde hat zwei Ersuchen um Amtshilfe auf der Grundlage des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gerichtet. Diese Ersuchen zielten darauf ab, Informationen über die Bankbeziehungen von sieben Gesellschaften (sechs ukrainische und eine zypriotische) bei einer Schweizer Bank zu erhalten.
Die ESTV entsprach diesen Ersuchen mit zwei Schlussverfügungen. Die sieben betroffenen Gesellschaften erhoben gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Eventualiter beantragten sie die Sistierung des Amtshilfeverfahrens in der Schweiz unter Berufung aufArt. 23 Abs. 2 MAC. Sie begründeten diesen Antrag damit, dass sie in der Ukraine ein Gerichtsverfahren wegen Verletzung des ukrainischen Bankgeheimnisses durch die ersuchende Steuerbehörde eingeleitet hätten.
Mit Zwischenverfügung wies das BVGer das Sistierungsgesuch ab. Es kam zum Schluss, dass Art. 23 Abs. 2 MAC nur auf Amtshilfeverfahren zur Beitreibung von Steuerforderungen anwendbar sei, nicht jedoch auf den Informationsaustausch. Die Gesellschaften erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht gegen diese Zwischenverfügung.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Da es sich um eine Zwischenverfügung handelt, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht bejaht diese Voraussetzung, da bei einer Gewährung der Amtshilfe und Übermittlung der Informationen das in der Ukraine eingeleitete Verfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses gegenstandslos würde, was für die Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil darstellt.
Zudem ist im Bereich der steuerlichen Amtshilfe die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 84a BGG). Das Bundesgericht erachtet auch diese Voraussetzung als erfüllt. Die Frage, ob das in Art. 23 Abs. 2 MAC vorgesehene Recht auf Sistierung nur für die Amtshilfe bei der Beitreibung oder auch für den Informationsaustausch gilt, ist eine neue, bisher nicht entschiedene Rechtsfrage, deren Klärung für die künftige Praxis von Bedeutung ist.
In der Sache dreht sich der Streit um die Auslegung von Art. 23 Abs. 2 MAC. Diese Bestimmung sieht vor, dass die ersuchte Partei (die Schweiz) das Verfahren aussetzen muss, wenn im ersuchenden Staat ein Verfahren gegen die aufgrund des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen eingeleitet wurde.
Zur Auslegung dieser völkerrechtlichen Bestimmung stützt sich das Bundesgericht auf die Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Art. 31 und 32 PS). Die Auslegung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen, wobei die Begriffe in ihrem Kontext sowie im Lichte von Ziel und Zweck des Abkommens zu verstehen sind. Die Vorarbeiten, wie der „Erläuternde Bericht“ zum ÜAMA, können als ergänzendes Auslegungsmittel herangezogen werden. Das Gericht erinnert zudem daran, dass die steuerliche Amtshilfe dem Beschleunigungsgebot unterliegt (Art. 29 Abs. 1 BV.) sowie dem Ziel eines möglichst umfassenden und effektiven Informationsaustauschs.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführerinnen plädieren für eine weite Auslegung von Art. 23 Abs. 2 ÜAMA. Sie bringen zwei Hauptargumente vor:
- Grammatikalisches Argument: Die Bestimmung erwähnt Maßnahmen im Bereich der Beitreibung „insbesondere“, was darauf hindeutet, dass es sich lediglich um ein Beispiel handelt und auch andere Arten von Maßnahmen eine Aussetzung rechtfertigen können.
- Systematisches Argument: Artikel 23 befindet sich in Kapitel IV des ÜAMA, das allgemeine Bestimmungen für alle Formen der Amtshilfe (Informationsaustausch, Beitreibung, Zustellung) enthält, und nicht in Kapitel II, das spezifisch die Beitreibung regelt.
Das Bundesgericht weist diese Argumentation nach einer umfassenden Analyse der Bestimmung zurück:
- Kontextuelle Auslegung: Das Bundesgericht analysiert den gesamten Absatz 2 von Artikel 23 ÜAMA. Es stellt fest, dass zwar der zweite Satz die Aussetzung vorsieht, der dritte Satz jedoch präzisiert, dass der ersuchte Staat „jedoch“ „Sicherungsmassnahmen zur Beitreibung“ treffen kann. Diese direkte und exklusive Verbindung zum Begriff der Beitreibung im Satz, der unmittelbar auf den Satz zur Aussetzung folgt, deutet stark darauf hin, dass der Anwendungsbereich der Aussetzung auf Beitreibungsverfahren beschränkt ist.
- Teleologische Auslegung (nach dem Zweck): Das Ziel des ÜAMA ist die Gewährleistung eines effektiven und raschen Informationsaustauschs. Art. 23 Abs. 2 ÜAMA so auszulegen, dass ein Informationsaustauschverfahren für jede beliebige im ersuchenden Staat eingeleitete Maßnahme ausgesetzt werden kann, würde diesem Ziel und dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Dies würde Verzögerungstaktiken Tür und Tor öffnen, die die Amtshilfe ihres Kerns berauben würden.
- Auslegung anhand der Vorarbeiten: Das Bundesgericht verweist auf den „Erläuternden Bericht“ zum ÜAMA. Dieses Dokument bestätigt unmissverständlich, dass die Aussetzung ausschließlich für Fälle der Beitreibungshilfe konzipiert wurde. Ziel ist es zu verhindern, dass der ersuchte Staat die Zwangsvollstreckung einer Steuerforderung betreibt, deren Bestand oder Höhe im ersuchenden Staat bestritten ist, um so den Steuerpflichtigen und den ersuchten Staat vor möglichen Schadenersatzansprüchen zu schützen.
Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass die Kombination dieser Auslegungsmethoden zu einem klaren Ergebnis führt: Das in Art. 23 Abs. 2 ÜAMA vorgesehene Recht auf Aussetzung des Verfahrens beschränkt sich auf Fälle der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen (Art. 11 ff. ÜAMA) und findet auf Verfahren zum Informationsaustausch (Art. 4 ff. ÜAMA) keine Anwendung.
Da sich das Ersuchen der Ukraine im vorliegenden Fall auf einen Informationsaustausch und nicht auf eine Beitreibung bezieht, können sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf ein Recht zur Aussetzung berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihr Gesuch daher zu Recht abgewiesen.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die Aussetzung des Verfahrens verweigert wurde, wird bestätigt. Die Gerichtskosten in Höhe von 10'000 Franken werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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