
BGer, 04.06.2026, 2C_285/2026
Sachverhalt
Am 1. März 2022 richteten die italienischen Steuerbehörden (Guardia di Finanza) ein Ersuchen um Amtshilfe bezüglich des Steuerpflichtigen A. an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien (DBA CH-IT) zielte das Ersuchen darauf ab, Informationen über dessen Vermögenswerte bei der Bank B. SA sowie über etwaige Übertragungen auf andere Konten für den Zeitraum vom 23. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 zu erhalten, um dessen steuerliche Situation zu überprüfen. Die ESTV wies die Bank an, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Mit Schlussverfügung vom 11. April 2023 gewährte die ESTV die Amtshilfe. A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer), welches die Beschwerde am 21. April 2026 abwies und dabei insbesondere die Rügen hinsichtlich einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips sowie des Erfordernisses der "voraussichtlichen Erheblichkeit" zurückwies. A.________ gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des BVGer und die Verweigerung der Amtshilfe, eventualiter die Übermittlung der Informationen nach Schwärzung der Daten, die ein Drittunternehmen betreffen.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der steuerlichen Amtshilfe. GemässArt. 83 Bst. h sowieArt. 84a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist eine solche Beschwerde nur zulässig, wenn sie eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" aufwirft oder es sich um einen "besonders wichtigen Fall" im Sinne vonArt. 84 Abs. 2 BGGhandelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn es notwendig ist, eine neue, umstrittene Rechtsfrage zu klären, deren Lösung für die Praxis massgebend ist. Die blosse Anwendung etablierter Rechtsprechungsgrundsätze auf einen Einzelfall stellt keine Grundsatzfrage dar. Ein Fall wird nur zurückhaltend als besonders wichtig eingestuft, insbesondere bei konkreten und glaubhaften Hinweisen auf eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Verfahrensprinzipien oder auf erhebliche Mängel im ausländischen Verfahren. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzulegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. (E. 2.1, 2.2, 2.3)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Argumente des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 84a BGG genügen. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Fall werfe zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf: erstens die Tragweite des Subsidiaritätsprinzips gegenüber dem Grundsatz von Treu und Glauben zwischen den Staaten; zweitens die Grenzen des Erfordernisses der "voraussichtlichen Erheblichkeit" und das Verbot von "Fishing Expeditions". Das Bundesgericht weist diese Argumente mit der Begründung zurück, dass es zu beiden Punkten bereits über eine ständige und gefestigte Rechtsprechung verfügt. Bezüglich der Subsidiarität hat die Rechtsprechung bereits geklärt, dass die Gutgläubigkeit des ersuchenden Staates vermutet wird und nur durch konkrete Anhaltspunkte widerlegt werden kann, was das BVGer im vorliegenden Fall nicht festgestellt hat. Ebenso wurden die Kriterien zur Abgrenzung von "Fishing Expeditions" mehrfach präzisiert, auch im Kontext des DBA CH-IT. Der Beschwerdeführer kritisiert lediglich die Anwendung dieser Grundsätze durch die Vorinstanz auf seinen Einzelfall, was keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Schliesslich erachtet das Bundesgericht auch die Voraussetzung eines besonders wichtigen Falls als nicht erfüllt, da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, pauschal ein "Risiko" für die Verfahrensgarantien zu rügen, ohne eine schwerwiegende, konkrete und glaubhafte Verletzung seiner Grundrechte darzulegen. (E. 2.4, 2.5, 2.6)
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten für unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 84a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder besonders wichtiger Fall) sind nicht erfüllt. Die Beschwerde wirft keine neue Rechtsfrage auf, die einer Klärung durch das oberste Gericht bedürfte, und der Beschwerdeführer weist keine schwerwiegende Verletzung seiner Verfahrensrechte nach. Der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls ausgeschlossen. Folglich wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten von 5'000 CHF werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. (E. 3.1, 3.2, 3.3)
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