Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Steueramtshilfe mit den USA: Bundesgericht lehnt Stellungnahme zu einer vom Bundesverwaltungsgericht als fehlerhaft beurteilten Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ab

19 May 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BGer, 24.04.2026, 2C_198/2026

Sachverhalt

Am 5. Mai 2022 richtete die US-Steuerbehörde (IRS) ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend ein Steuerpflichtigen-Ehepaar. Die IRS verdächtigte sie der Steuerhinterziehung mittels einer komplexen Struktur, an der mehrere Gesellschaften beteiligt waren, darunter A.________.

Das Ersuchen betraf Informationen für den Zeitraum 2010–2021. Die ESTV gewährte die Amtshilfe für den gesamten Zeitraum.

Die Gesellschaft A.________ erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit der Begründung, das Ersuchen für die Jahre 2021 und 2022 sei verfrüht, da die Fristen für die Steuererklärung noch nicht abgelaufen seien.

Das BVGer gab A.________ recht. Es entschied, dass die IRS für die Jahre 2021 und 2022 den Subsidiaritätsgrundsatz nicht eingehalten habe (da sie ihre eigenen Untersuchungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, bevor sie die Schweiz um Hilfe ersuchte). Das BVGer wies die ESTV daher an, die Informationen zu diesen beiden Jahren aus dem Ersuchen zu streichen.

Die ESTV erhob daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht (BGer).


Rechtliche Erwägungen

Im Bereich der steuerlichen Amtshilfe ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (Art. 84a BGG). Die Angelegenheit muss eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen oder es muss sich um einen besonders bedeutenden Fall handeln.

Ein Fall gilt insbesondere dann als besonders bedeutend, wenn die Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung abweicht oder wenn die Angelegenheit von ausserordentlicher Tragweite ist. Eine lediglich als fehlerhaft erachtete Anwendung der Rechtsprechung im Einzelfall reicht hingegen in der Regel nicht aus, um ein Eintreten des Bundesgerichts zu rechtfertigen.

Zudem erwächst ein Entscheid, mit dem die Amtshilfe verweigert wird, nicht in Rechtskraft. Der ersuchende Staat kann jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen stellen.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die ESTV machte geltend, das BVGer habe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Subsidiaritätsgrundsatz fehlerhaft angewendet und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen.

Das Bundesgericht teilte diese Auffassung nicht. Es stellte fest, dass die ESTV dem BVGer keine Abkehr von der Rechtsprechung vorwarf, sondern lediglich eine falsche Anwendung auf den Einzelfall. Die Korrektur einer solchen Anwendung gehört jedoch nicht zu den Aufgaben des Bundesgerichts in diesem Bereich, es sei denn, es lägen ausserordentliche Umstände vor, was hier nicht der Fall war.

Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die ESTV nicht dargelegt habe, inwiefern dieser Entscheid wesentliche Auswirkungen auf ihre künftige Praxis haben würde.

Schließlich hat das Bundesgericht daran erinnert, dass die Verweigerung der Amtshilfe für den Zeitraum 2021–2022 nicht endgültig war. Der IRS hat weiterhin die Möglichkeit, ein neues Gesuch für diese Zeiträume einzureichen, das dann auf Basis der aktuellen Situation geprüft wird.


Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde der ESTV für unzulässig.

Es äußert sich nicht zur Sache selbst (also dazu, ob das Bundesverwaltungsgericht das Subsidiaritätsprinzip korrekt angewendet hat oder nicht).

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt somit bestehen: Informationen zu den Jahren 2021 und 2022 dürfen im Rahmen dieses Gesuchs nicht an die USA übermittelt werden.





Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni