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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Amtshilfe in Steuersachen: Auslegung eines Ersuchens und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde an das Bundesgericht

20 April 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BGer, 25.03.2026, 2C_174/2026

Sachverhalt

Am 6. März 2024 richtete die italienische Steuerbehörde (Comando generale della Guardia di Finanza) ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien (DBA CH-IT) erfolgte dieses Ersuchen im Rahmen einer Steuerprüfung der Gesellschaft A.________ für die Jahre 2020 bis 2022.

Die italienische Untersuchung betraf die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Warenkäufen der A.________ bei ihrer Schweizer Muttergesellschaft, der B.________ Sàrl. Die Relevanz dieser Abzüge wurde vor dem Hintergrund jüngster Änderungen im Schweizer Steuerrecht geprüft, insbesondere der Aufgabe der Praxis der Steueraufteilung für Hauptgesellschaften und der Einführung vonArt. 61a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).

Am 30. April 2025 erliess die ESTV eine Schlussverfügung, mit der sie der Übermittlung der Informationen zustimmte. Die Gesellschaften A.________ und B.________ Sàrl erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und wandten sich insbesondere gegen die Übermittlung eines Dokuments mit dem Titel „Allegato 7“, bei dem es sich um ein Steuerruling handelte. Sie machten geltend, dass dieses Dokument den Rahmen des Amtshilfeersuchens überschreite.

Mit Urteil vom 5. März 2026 hiess das BVGer die Beschwerde teilweise gut. Es wies das Hauptargument der Gesellschaften zurück und genehmigte die Übermittlung des „Allegato 7“, wies die ESTV jedoch an, die italienische Behörde ausdrücklich auf die strengen Vertraulichkeitsverpflichtungen und die Nutzungsbeschränkungen der übermittelten Informationen gemässArt. 27 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz–Italienhinzuweisen.

Unzufrieden mit diesem Ergebnis gelangten beide Gesellschaften an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Urteils des BVGer, soweit es die Übermittlung des „Allegato 7“ genehmigte, und forderten, dass die Informationen zum „Step-up“ für die Kantons- und Gemeindesteuern geschwärzt werden.


Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Bereich der internationalen steuerlichen Amtshilfe. GemässArt. 83 lit. h des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist eine solche Beschwerde grundsätzlich unzulässig.Art. 84a BGG sieht eine Ausnahme vor, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzulegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn eine neue und umstrittene Frage zu klären ist, deren Beantwortung für die Anwendung und Fortentwicklung des Rechts notwendig ist oder wenn die Entscheidung geeignet ist, die Praxis der unteren Instanzen zu lenken.

Hinsichtlich der Auslegung eines Rechtshilfeersuchens bekräftigt das Bundesgericht seine ständige Rechtsprechung. Ein solches Ersuchen ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge), und zwar im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks. Ziel ist es, einen effektiven Informationsaustausch im Einklang mit dem Gegenstand und Zweck des anwendbaren Abkommens zu gewährleisten. Im Zweifelsfall ist die Auslegung zu bevorzugen, die die Wirksamkeit des Vertrages fördert.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, ihr Fall werfe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, nämlich die Tragweite der Auslegung des Rechtshilfeersuchens. Ihrer Ansicht nach zielte das italienische Ersuchen ausschliesslich auf den «Step-up»-Mechanismus im Sinne von Art. 61a DBG (Direkte Bundessteuer) ab und nicht auf denjenigen, der für kantonale und kommunale Steuern gilt. Die Übermittlung von Informationen zu letzteren Steuern würde daher über das Ersuchen hinausgehen.

Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Es stellt fest, dass sich die strittige Frage nicht auf ein neues Rechtsprinzip bezieht, sondern auf die Anwendung etablierter Auslegungsgrundsätze auf einen Einzelfall. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ersuchen ausgelegt, um zu bestimmen, ob es auch die kantonalen und kommunalen Aspekte des «Step-up» umfasst, und dies bejaht.

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerinnen lediglich die konkrete Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht bestreiten, ohne darzulegen, inwiefern dies eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen würde, die ein Eingreifen der höchsten richterlichen Instanz erfordert. Die Rechtsprechung zur Auslegung von Rechtshilfeersuchen ist klar und gefestigt. Sie lässt zu, dass Informationen übermittelt werden können, die zwar nicht explizit erwähnt sind, aber in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ersuchens stehen.

Folglich kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Voraussetzung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 84a BGG nicht erfüllt ist.


Ergebnis

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von CHF 5'000 werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist somit bestätigt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni