
BGer, 27.02.2026, 1C_98/2026
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei hat das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Dieses Ersuchen betraf unter anderem die Einvernahme von A.________ als Zeuge.
Am 10. September 2025 wurde A.________ von der Bundesanwaltschaft (BA) als Auskunftsperson einvernommen. In Begleitung seines Anwalts machte er von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu sämtlichen gestellten Fragen zu verweigern.
Die BA stellte A.________ daraufhin das Protokoll dieser Einvernahme zu und setzte ihm eine Frist, um allfällige Einwände gegen die Übermittlung an die ukrainische Behörde vorzubringen. Da er nicht reagierte, ordnete die BA mit Schlussverfügung vom 6. November 2025 die Herausgabe des besagten Protokolls an die Ukraine an.
A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesstrafgericht, welches sein Rechtsmittel am 4. Februar 2026 abwies. Daraufhin gelangte er an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag, die Übermittlung des Protokolls zu verweigern, und dem Eventualantrag, lediglich eine schriftliche Mitteilung über seine Aussageverweigerung zu übermitteln.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen unterliegt strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die in Artikel 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) definiert sind. Dieser Artikel bezweckt, den Zugang zum Bundesgericht für diese Art von Fällen zu beschränken.
Damit eine Beschwerde zulässig ist, muss es sich um einen "besonders bedeutenden Fall" handeln (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein solcher Fall wird restriktiv bejaht, insbesondere wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Im Bereich der "kleinen Rechtshilfe" (Übermittlung von Informationen) ist diese Voraussetzung nur ausnahmsweise erfüllt.
GemässArt. 42 Abs. 2 BGGobliegt es dem Beschwerdeführer, in seiner Rechtsschrift detailliert darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen eines besonders bedeutenden Falls erfüllt sind.
In der Sache steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe nur dann entgegen, wenn die angeforderten Unterlagen offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der verfolgten Straftat stehen und zur Förderung der Untersuchung ungeeignet sind, was das Ersuchen als eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheinen liesse.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass sein Fall im Sinne von Art. 84 BGG von "besonderer Bedeutung" ist.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geltend. Er bringt vor, dass die Übermittlung eines Protokolls, das keinerlei Aussagen enthält, für die ukrainische Untersuchung keinen potenziellen Nutzen habe und eine einfache schriftliche Mitteilung eine weniger einschneidende Maßnahme darstelle.
Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Es erinnert daran, dass die Hürde für die Annahme einer Verletzung der Verhältnismäßigkeit sehr hoch liegt und im vorliegenden Fall nicht erreicht ist. Die Tatsache, dass das Protokoll lediglich die Aussageverweigerung enthält, schließt dessen "potenziellen Nutzen" für die ersuchende Behörde nicht aus. Zudem betont das Gericht, dass ein formelles Protokoll, selbst wenn es nur das Schweigen dokumentiert, einen höheren "Beweiswert" besitzt als eine einfache zusammenfassende Mitteilung, wie sie der Beschwerdeführer vorschlägt.
Das Bundesgericht stellt zudem fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse daran hätte, dass dieses Protokoll nicht übermittelt wird. Bezüglich seiner Behauptungen über ein Risiko des Missbrauchs der Informationen stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, da er sich darauf beschränkt hat, auf seine früheren Eingaben zu verweisen. Diese Rüge wird daher als unzulässig erachtet.
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass seine Sache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder aus einem anderen Grund von besonderer Bedeutung ist. Die vorgebrachten Argumente reichen nicht aus, um den Fall als "besonders bedeutend" einzustufen.
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig. Die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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