
BGer, 06.02.2026, 1C_83/2026
Sachverhalt
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung einer kroatischen Staatsangehörigen an Kroatien zur Strafverfolgung bewilligt. Die Beschwerde der Betroffenen gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesstrafgericht (BStGer) mit Entscheid vom 21. Januar 2026 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht. Obwohl das Schreiben auf den 31. Januar 2026 datiert ist, wurde es erst am 3. Februar 2026 der Post übergeben.
Rechtliche Erwägungen
Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beträgt die Beschwerdefrist an das Bundesgericht 10 Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Eine offensichtlich unzulässige Beschwerde, insbesondere wegen Verspätung, wird im vereinfachten Verfahren behandelt und nicht in der Sache geprüft (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Da der Entscheid des BStGer der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2026 zugestellt wurde, begann die 10-tägige Beschwerdefrist am 22. Januar und endete am 2. Februar 2026. Die Beschwerde wurde am 3. Februar 2026 und damit einen Tag nach Ablauf der Frist zur Post gegeben. Die Beschwerde ist folglich verspätet und somit offensichtlich unzulässig.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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