
BGer, 05.01.2026, 1C_768/2025
Sachverhalt
Die deutschen Behörden haben im Schengener Informationssystem (SIS) eine Ausschreibung zur Festnahme und Auslieferung ihres Staatsangehörigen A. wegen gewerbsmäßigen Betrugs veranlasst. A. wurde am 18. November 2025 im Kanton Zürich festgenommen und vom Bundesamt für Justiz (BJ) in Auslieferungshaft genommen.
Das BJ gewährte den deutschen Behörden daraufhin eine Verlängerung der Frist für die Einreichung des förmlichen Auslieferungsersuchens auf 40 Tage und ordnete die Auslieferungshaft an. Ein von A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde vom BJ und in der Folge vom Bundesstrafgericht im Beschwerdeweg abgewiesen. A.________ erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt seine sofortige Freilassung.
Rechtliche Erwägungen
GemäßArt. 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist die Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher Fall wird nur zurückhaltend angenommen, insbesondere wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist. Der Beschwerdeführer muss darlegen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist.
Auch wenn es sich bei Entscheiden über die Auslieferungshaft um anfechtbare Zwischenentscheide handelt (Art. 93 Abs. 2 BGG), muss die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falls gemäß Art. 84 BGG ebenfalls erfüllt sein.
In der Sache siehtArt. 16 Ziff. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EUeÜ) vor, dass die vorläufige Haft aufgehoben werden kann, wenn das Auslieferungsersuchen nicht innerhalb von 18 Tagen eingegangen ist, und dass sie keinesfalls 40 Tage ab der Festnahme überschreiten darf.
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer macht lediglich eine Verletzung von Art. 16 Ziff. 4 EUeÜ geltend. Er bringt vor, die Fristverlängerung auf 40 Tage hätte materiell begründet werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei.
Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Es erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach Art. 16 Ziff. 4 EUeÜ – im Gegensatz zum schweizerischen Landesrecht (Art. 50 Abs. 1 IRSG) – die Fristverlängerung nicht von besonderen Gründen abhängig macht. Folglich musste die Vorinstanz die Gründe für die vom BJ gewährte Verlängerung nicht prüfen.
Zudem stellt das Bundesgericht klar, dass selbst die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des förmlichen Auslieferungsersuchens nicht automatisch zur Freilassung der verfolgten Person oder zur Ablehnung der Auslieferung führt. Die Person könnte aufgrund eines verspätet eingereichten Ersuchens erneut festgenommen und ausgeliefert werden.
Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern sein Fall im Sinne von Art. 84 BGG von grundsätzlicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde nicht erfüllt.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und auferlegt die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
