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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Italien – Recht auf Familienleben und Voraussetzung des besonders bedeutenden Falls (Art. 84 BGG)

26 January 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BGer, 29.12.2025, 1C_759/2025

Sachverhalt

Italien hat bei der Schweiz die Auslieferung eines albanischen Staatsangehörigen beantragt, um eine vierjährige Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten zu vollstrecken. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung bewilligt. Der Beschwerdeführer beantragte, die Strafe in der Schweiz verbüßen zu dürfen, doch das BJ erachtete eine Strafvollstreckung im Inland als nicht gerechtfertigt, insbesondere aufgrund einer bevorstehenden obligatorischen Ausweisung aus der Schweiz. Die italienischen Behörden hielten an ihrem Auslieferungsersuchen fest. Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde gegen den Entscheid des BJ ab. Der Beschwerdeführer gelangt daraufhin an das Bundesgericht.


Rechtliche Erwägungen

GemäßArt. 84 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist die Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher Fall wird restriktiv bejaht, insbesondere wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist. In der Sache kann das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) durch legitime strafverfolgungspolitische Maßnahmen eingeschränkt werden. Der Rechtsprechung zufolge stellt die bloße Tatsache, dass ein Häftling weit entfernt von seinen Angehörigen inhaftiert ist, was Besuche erschwert, keinen unzulässigen Eingriff dar. Die Verweigerung einer Auslieferung zum Schutz des Familienlebens kommt nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht.


Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Auslieferung verletze sein Recht auf Familienleben. Er ist verheiratet, Vater zweier kleiner Kinder (geboren 2022 und 2024) und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er bringt vor, er könne seine Familie aufgrund seiner finanziellen Situation und des Mangels an kinderfreundlichen Einrichtungen in italienischen Gefängnissen nicht sehen. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern sein Fall im Sinne von Art. 84 BGG besonders bedeutend wäre. Die vorgebrachten Argumente lassen keine außergewöhnlichen familiären Umstände erkennen, die ausnahmsweise eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen würden. Der Entscheid der Vorinstanz steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Folglich ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falls nicht erfüllt.


Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni