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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe für Italien – Präventive Einziehung und die Voraussetzung des besonders wichtigen Falls

15 December 2025

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BGer, 17.12.2025, 1C_703/2025

Sachverhalt

Im Jahr 2009 ersuchte Italien die Schweiz um Rechtshilfe in einem Strafverfahren gegen A. wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte. 2014 beantragten die italienischen Behörden die Beschlagnahmung von Bankguthaben des A. in der Schweiz zwecks Einziehung, was die Bundesanwaltschaft (BA) anordnete. In der Folge erließ ein italienisches Gericht im Rahmen eines vom Strafverfahren unabhängigen präventiven Vermögensverfahrens eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung über diese Vermögenswerte. 2021 wurde das Strafverfahren gegen A. wegen Verjährung eingestellt. 2025 ordnete die BA die Herausgabe der Gelder an Italien an. Die Beschwerde von A. gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesstrafgericht (BStGer) abgewiesen. A. gelangte daraufhin an das Bundesgericht (BGer).


Rechtliche Erwägungen

GemäßArt. 84 Abs. 1 BGGist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn sie ein Auslieferungs-, Beschlagnahme-, Herausgabe- oder Informationsersuchen betrifft, das einen geheimen Bereich berührt, und wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren grundlegende Prinzipien verletzt oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Bundesgericht erinnert an die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die präventive Einziehung gemäß dem italienischen Gesetzesdekret Nr. 159/2011 keine «Strafe» im Sinne vonArt. 7 EMRKdarstellt, sondern eine vermögensrechtliche Maßnahme präventiver und reparatorischer Natur, die darauf abzielt, unrechtmäßige Bereicherung zu verhindern und sicherzustellen, dass sich Verbrechen nicht auszahlen. Eine solche Maßnahme ist grundsätzlich mit der EMRK vereinbar, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, sofern sie auf hinreichenden Anhaltspunkten für die unrechtmäßige Herkunft der Vermögenswerte beruht und ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Vermögen und den deklarierten Einkünften besteht. Sie verletzt daher grundsätzlich weder die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) noch den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 7 EMRK).


Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Fall sei besonders bedeutend, da die Einziehung seines Vermögens trotz Einstellung des Strafverfahrens wegen Verjährung die Unschuldsvermutung verletze und eine Grundsatzfrage aufwerfe. Das BGer weist diese Argumentation zurück. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer die gefestigte Rechtsprechung des EGMR ignoriert, welche die Konformität der italienischen präventiven Vermögensmaßnahmen mit der EMRK bestätigt. Die aufgeworfene Frage stellt somit keine neue Grundsatzfrage dar. Das BGer hält fest, dass die Kontrolle der Schweizer Behörden gegenüber einem rechtskräftigen und vollstreckbaren ausländischen Einziehungsentscheid auf die Einhaltung grundlegender Verfahrensgarantien beschränkt ist, ohne eine materielle Überprüfung. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer seine Rechte in allen Stadien des Verfahrens in Italien wahrnehmen. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer bereits eine Individualbeschwerde beim EGMR gegen den italienischen Einziehungsentscheid eingereicht hat. Eine Prüfung durch das BGer würde das Risiko widersprüchlicher Urteile bergen und ist im Sinne von Art. 84 BGG nicht gerechtfertigt. Es besteht kein Anlass zu bezweifeln, dass Italien einem etwaigen künftigen Urteil des EGMR nachkommen wird. Da der Beschwerdeführer das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls nicht dargetan hat, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung von Art. 84 BGG nicht erfüllt.


Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni