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Internationale Rechtshilfe an Italien – Präventive Einziehung und Zulässigkeit der Beschwerde

15 December 2025

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BGer, 17.12.2025, 1C_701/2025

Sachverhalt

Im Jahr 2009 ersuchte Italien die Schweiz um Rechtshilfe im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A. und weitere Personen wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte. Im Jahr 2014 erwirkten die italienischen Behörden die Beschlagnahmung von Vermögenswerten auf einem Schweizer Bankkonto, das von der Gesellschaft D. Limited gehalten wurde, wirtschaftlich jedoch A. zuzurechnen war.

In der Folge informierte Italien die Schweiz darüber, dass 2016 ein rechtskräftiger Einziehungsbeschluss bezüglich dieser Vermögenswerte ergangen war. Diese Einziehung erfolgte nicht im Rahmen des Strafverfahrens, sondern aufgrund eines eigenständigen, nach italienischem Recht geregelten Verfahrens zur „Vermögensprävention“. Im Jahr 2021 wurde das Strafverfahren gegen A. wegen Verjährung eingestellt, während die übrigen Mitbeschuldigten freigesprochen wurden.

Im Jahr 2025 ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) die Herausgabe der Gelder an Italien an. Die Beschwerde der D. Limited gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesstrafgericht abgewiesen. Daraufhin gelangte die Gesellschaft an das Bundesgericht.


Rechtliche Erwägungen

GemäßArt. 84 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn sie eine Auslieferung, eine Beschlagnahmung, die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich zum Gegenstand hat und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren grundlegende Prinzipien verletzt oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es handle sich um einen besonders bedeutenden Fall, da die in Italien angeordnete präventive Einziehung – unabhängig von einer vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung aufgrund der Verjährung der Strafverfolgung – die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) sowie den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 7 EMRK) verletze.

Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die im italienischen Gesetzesdekret Nr. 159/2011 vorgesehene präventive Einziehung keine „Strafe“ im Sinne von Art. 7 EMRK darstellt, sondern eine vermögensrechtliche Maßnahme präventiver und wiederherstellender Natur, die darauf abzielt, unrechtmäßige Bereicherung zu verhindern und sicherzustellen, dass sich Verbrechen nicht auszahlen. Eine solche Maßnahme ist grundsätzlich mit der EMRK vereinbar, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, sofern sie auf ausreichenden Anhaltspunkten für die unrechtmäßige Herkunft der Vermögenswerte und einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Vermögen und den deklarierten Einkünften beruht.



Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin auf einer falschen Prämisse beruht. Die Frage der Vereinbarkeit der italienischen präventiven Einziehung mit der EMRK wurde vom EGMR bereits mehrfach geklärt. Die Sache wirft daher keine neue grundsätzliche Rechtsfrage auf, die eine Qualifizierung als „besonders bedeutender Fall“ im Sinne von Art. 84 BGG rechtfertigen würde.

Das Bundesgericht hält fest, dass der italienische Einziehungsbeschluss rechtskräftig, vollstreckbar und hinreichend begründet ist und sich auf zahlreiche Indizien für die soziale Gefährlichkeit von A. sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen seinen deklarierten Einkünften und seinem Vermögen stützt. Die Prüfung durch die Schweizer Behörden beschränkt sich auf eine summarische Überprüfung der Einhaltung grundlegender Verfahrensgarantien, ohne dass die materielle Entscheidung der ausländischen Behörden neu beurteilt werden kann.

Zudem hat A. selbst den EGMR angerufen, um die Einziehungsentscheidung anzufechten. Eine materielle Prüfung durch das Bundesgericht könnte zu widersprüchlichen Urteilen führen. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Italien einem etwaigen für ihn günstigen Urteil des EGMR nicht nachkommen würde.

Da es sich nicht um einen besonders bedeutenden Fall handelt, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 84 BGG nicht erfüllt.


Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.



Silex-Newsletter in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni