
Sachverhalt
Die italienischen Behörden haben im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A. wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. In der Folge beantragte Italien die Herausgabe der von A. auf einem Schweizer Bankkonto gehaltenen Vermögenswerte zwecks Einziehung. Diese Einziehung wurde im Rahmen eines separaten, nach italienischem Recht (Gesetzesdekret Nr. 159/11) geregelten präventiven Vermögensverfahrens angeordnet und ist rechtskräftig geworden.
Parallel dazu wurde das ursprüngliche Strafverfahren gegen A. wegen Verjährung eingestellt. Die Bundesanwaltschaft (BA) ordnete die Herausgabe der Gelder an Italien an. Das Bundesstrafgericht (BStGer) wies die Beschwerde von A. ab, woraufhin dieser das Bundesgericht (BGer) anrief.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist nur zulässig, wenn sie ein Auslieferungs-, Beschlagnahme-, Herausgabe- oder Informationsersuchen betreffend Geheimnisse zum Gegenstand hat und es sich um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne vonArt. 84 Abs. 1 BGGhandelt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren grundlegende Prinzipien verletzt oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
GemässArt. 2 IRSGist ein Rechtshilfeersuchen unzulässig, wenn anzunehmen ist, dass das ausländische Verfahren nicht den Verfahrensgarantien entspricht, die sich insbesondere aus der EMRK ergeben, oder andere schwere Mängel aufweist. Bei einem EMRK-Vertragsstaat wie Italien besteht jedoch die Vermutung, dass das ausländische Verfahren den Konventionsgarantien entspricht; diese Vermutung kann nur durch konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für Verletzungen widerlegt werden.
Die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt die präventive Einziehung gemäss dem italienischen Gesetzesdekret Nr. 159/2011 zu, die unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung auf der Grundlage ausreichender Anhaltspunkte für die rechtswidrige Herkunft der Vermögenswerte und eines offensichtlichen Missverhältnisses zu den deklarierten Einkünften angeordnet wird, da sie mit der EMRK vereinbar ist. Diese Massnahme wird als vermögensrechtliche Massnahme präventiver und wiederherstellender Natur eingestuft und nicht als strafrechtliche Sanktion im Sinne der Art. 6 Abs. 2 und 7 EMRK, sodass sie grundsätzlich weder die Unschuldsvermutung noch den Grundsatz nulla poena sine lege verletzt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Fall sei besonders bedeutend, da die Einziehung seines Vermögens, die nach Eintritt der Verjährung des Strafverfahrens gegen ihn ausgesprochen wurde, die Unschuldsvermutung verletze.
Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Es erinnert daran, dass die ständige Rechtsprechung des EGMR die Konformität der italienischen präventiven Einziehung mit der EMRK bereits bestätigt hat, selbst wenn keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Die Schweizer Behörden müssen die Begründetheit des ausländischen Einziehungsentscheids nicht im Detail prüfen, sondern lediglich summarisch die Einhaltung der grundlegenden Verfahrensgarantien kontrollieren.
Darüber hinaus stellt das BGer ein entscheidendes Element fest: Der Beschwerdeführer hat bereits eine Individualbeschwerde gegen den italienischen Einziehungsentscheid beim EGMR eingereicht. Da dieses Verfahren hängig ist, würde eine materielle Prüfung durch das Bundesgericht das Risiko widersprüchlicher Urteile bergen. Es wird Sache des EGMR sein, über die spezifische Situation des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Folglich wirft der Fall keine neue Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und stellt keinen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG dar. Die weiteren Rügen, wie etwa die Verjährung oder der Grundsatz ne bis in idem, werden ebenfalls auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsprechung abgewiesen.
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig, da die Voraussetzung eines besonders bedeutenden Falls nicht erfüllt ist. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
