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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Voraussetzung des besonders bedeutenden Falls (Art. 84 BGG)

22 December 2025

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BGer, 01.12.2025, 1C_696/2025, 1C_697/2025, 1C_698/2025

Sachverhalt

Im Rahmen eines in der Ukraine gegen B. geführten Strafverfahrens richtete das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem unter anderem die Übermittlung von Unterlagen zu verschiedenen Bankkonten verlangt wurde. Das Bundesamt für Justiz (BJ) übertrug die Ausführung dieses Ersuchens der Bundesanwaltschaft (BA), welche mit Teilabschlussverfügungen die Herausgabe der Unterlagen zu den auf die Namen der Gesellschaften A. AG, C. Limited und D. Limited lautenden Bankkonten an die Ukraine anordnete.

Diese drei Gesellschaften erhoben gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Bundesstrafgericht (BStGer), welches diese abwies. Daraufhin gelangten sie mit drei separaten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (BGer) und beantragten die Aufhebung der Entscheide des BStGer sowie die Verweigerung der Rechtshilfe.

Rechtliche Erwägungen

GemässArt. 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist die Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gegen einen Entscheid nur zulässig, wenn sie insbesondere die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich zum Gegenstand hat und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren grundlegende Prinzipien verletzt oder andere schwere Mängel aufweist.

GemässArt. 42 Abs. 2 BGGmuss die Beschwerdeschrift kurz darlegen, inwiefern der angefochtene Akt das Recht verletzt. Wenn die Zulässigkeit der Beschwerde das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG voraussetzt, obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerdeführerinnen dargetan haben, dass es sich bei der Angelegenheit um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG handelt.

Erstens bestreiten die Beschwerdeführerinnen die Zuständigkeit des NABU zur Stellung des Rechtshilfeersuchens. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass sie sich nicht mit der subsidiären Begründung des Bundesstrafgerichts auseinandersetzen, wonach das Ersuchen unter anderem auf einem ukrainischen Gerichtsbeschluss beruhte, der das NABU zum Handeln ermächtigte, und von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde genehmigt worden war. Da diese massgebliche Begründung nicht angefochten wird, ist die Rüge im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG unzureichend begründet.

Zweitens machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Angelegenheit sei besonders bedeutend, da das in der Ukraine geführte Verfahren einen «Schauprozess» darstelle und zur Veröffentlichung vertraulicher Informationen durch Dritte geführt habe, was den Grundsatz der Spezialität verletze.

Das Bundesgericht weist dieses Argument unter Verweis auf die Erwägungen des Bundesstrafgerichts zurück. Der Grundsatz der Spezialität, wie er inArt. 67 IRSGzielt darauf ab, den ersuchenden Staat daran zu hindern, die durch Rechtshilfe erlangten Informationen und Dokumente für nicht genehmigte Zwecke zu verwenden, insbesondere für Ermittlungen oder als Beweismittel in einem Strafverfahren, das von der Rechtshilfe ausgeschlossen ist. Sie wird hingegen nicht verletzt, wenn Privatpersonen nach öffentlichen Verhandlungen Informationen veröffentlichen.

Zudem ist gemäss dem Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass der ersuchende Staat die sich aus der internationalen Rechtshilfe ergebenden Verpflichtungen einhält, da im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ukraine den Spezialitätsgrundsatz nicht wahren würde.

Das Bundesgericht kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt haben, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG handelt.

Ergebnis

Das Bundesgericht vereinigt die drei Verfahren. Es erklärt die Beschwerden für unzulässig, da die Beschwerdeführerinnen nicht nachgewiesen haben, dass ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni