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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe – Unzulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht mangels Nachweises eines besonders bedeutenden Falls (Art. 84 BGG)

15 December 2025

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BGer, 17.11.2025, 1C_676/2025

Sachverhalt

Im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens mit Frankreich hat die Genfer Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Beschlagnahmung von Bankguthaben einer Gesellschaft (A. Ltd) verweigert. Die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer (B.) erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer).

Die Beschwerdekammer forderte die Beschwerdeführer auf, aktuelle und aussagekräftige Dokumente vorzulegen, die das rechtliche Bestehen der Gesellschaft sowie die Vertretungsbefugnis ihres Geschäftsführers belegen. Da die eingereichten Unterlagen als unzureichend und nicht beglaubigt erachtet wurden, erklärte die Beschwerdekammer die Beschwerde für unzulässig und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege.

Die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer erheben gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesgericht und reichen dabei ein neues Beweismittel ein.

Rechtliche Erwägungen

GemässArt. 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn sie insbesondere eine Auslieferung, eine Beschlagnahmung, die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren grundlegende Prinzipien verletzt oder andere schwere Mängel aufweist.

GemässArt. 42 Abs. 2 BGGobliegt es der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzulegen, inwiefern die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 84 BGG erfüllt sind.

GemässArt. 99 Abs. 1 BGGsind neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht unzulässig, es sei denn, sie ergäben sich aus dem angefochtenen Entscheid.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer keinerlei Begründung geliefert haben, aus der hervorgeht, inwiefern ihr Fall im Sinne von Art. 84 BGG als besonders bedeutend einzustufen wäre. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG führt dieser Begründungsmangel bereits zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

Er stellt zudem fest, dass das von den Beschwerdeführern neu eingereichte Beweismittel gemäß Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig ist.

Schließlich ist das Bundesgericht der Auffassung, dass die Beschwerdekammer weder eine Rechtsverweigerung begangen noch die Parteirechte verletzt hat. Sie hat den Beschwerdeführern eine Frist zur Behebung der formellen Mängel ihrer Beschwerde eingeräumt, die auf dem fehlenden Nachweis über das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis ihres Vertreters beruhten, und sie ausdrücklich auf die Folgen einer unterlassenen Nachbesserung hingewiesen. Die Unzulässigkeitserklärung durch die Vorinstanz war daher gerechtfertigt. Auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt keinen Grund für ein Eintreten auf die Beschwerde dar.

Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird implizit abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni