
BGer, 24.04.2026, 1C_66/2026
Sachverhalt
Seit 2005 führen die russischen Behörden ein Strafverfahren gegen A. und weitere Personen wegen schwerer Vermögensdelikte, wobei sie einen Schaden von 400 Millionen US-Dollar zulasten russischer Staatsunternehmen (J. und L.) geltend machen. Parallel dazu leiteten dieselben russischen Unternehmen in London ein Zivilverfahren ein.
Im Jahr 2005 ordnete der englische High Court ein weltweites Einfrieren der Vermögenswerte (Worldwide Freezing Order) von A. und seinen Unternehmen an, eine Maßnahme, die in der Schweiz für vollstreckbar erklärt wurde.
Im Jahr 2008 lehnte die britische Justiz die Auslieferung von A. an Russland ab, da sie das russische Strafverfahren als politisch motiviert einstufte. A. erhielt in England politisches Asyl.
Am 10. Dezember 2010 wies der High Court die Zivilklage in der Sache ab, da er zum Schluss kam, dass die Geschäftsvorgänge marktüblich waren und kein Schaden entstanden sei. Er hob das Einfrieren der Vermögenswerte auf.
Wenige Tage später stellte Russland in der Schweiz ein neues Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel, die soeben freigegebenen Gelder zu beschlagnahmen, um eine zivilrechtliche Forderung im russischen Strafverfahren zu sichern. In diesem Ersuchen wurde verschwiegen, dass genau diese Forderung soeben von der englischen Justiz abgewiesen worden war. Die Bundesanwaltschaft (BA) sperrte daraufhin mehrere Konten in der Schweiz, die auf verschiedene Unternehmen (die Beschwerdeführerinnen Nr. 2 bis 7) lauteten.
Im Jahr 2011 untersagte der High Court den russischen Unternehmen formell, ihre abgewiesene Forderung erneut geltend zu machen, auch nicht über das Rechtshilfeverfahren in der Schweiz.
Im Jahr 2016 verurteilte er diese Unternehmen sogar dazu, A. 73 Millionen US-Dollar Schadenersatz zu zahlen, weil sie das Einfrieren der Vermögenswerte missbräuchlich erwirkt hatten.
Im Jahr 2018 wurde A. in Moskau in Abwesenheit zu 15 Jahren Haft verurteilt, und das Gericht ordnete die Einziehung der auf den Konten der beschwerdeführenden Unternehmen liegenden Vermögenswerte an, da es diese als Eigentum von A. betrachtete.
Im Jahr 2019 ersuchte Russland die Schweiz um die Herausgabe dieser eingezogenen Vermögenswerte.
Das Verfahren wurde daraufhin aufgrund des Krieges in der Ukraine ausgesetzt.
Nach einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung war die BA gezwungen, einen Entscheid zu treffen.
Am 19. Juli 2023 erließ die BA eine Verfügung, mit der sie:
- A. die Parteistellung verweigert.
- Feststellt, dass die Voraussetzungen für die Herausgabe der Gelder an Russland erfüllt sind.
- Das Rechtshilfeverfahren bis zum 30. Juni 2025 aussetzt.
- Bestätigt die Beschlagnahme der Vermögenswerte.
A. und die Kontoinhaberinnen fochten diesen Entscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an, welche die Beschwerde am 20. Januar 2026 abwies.
Daraufhin gelangten sie an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
1. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in Rechtshilfesachen (Art. 84 BGG)
Die öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid in Rechtshilfesachen ist nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist.
2. Beschwerdebefugnis des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 80h IRSG)
Nach ständiger Rechtsprechung ist nur die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber zur Beschwerde gegen eine sie oder ihn betreffende Rechtshilfemassnahme legitimiert. Der wirtschaftlich Berechtigte hat diese Befugnis grundsätzlich nicht, auch wenn er der Endbegünstigte der Gelder ist. Die Tatsache, dass eine natürliche Person eine Gesellschaft als „blosse Hülle“ nutzt, erlaubt es ihr nicht, die rechtliche Selbstständigkeit dieser Gesellschaft zu umgehen, um in eigenem Namen zu handeln (kein Durchgriff zu ihren Gunsten).
3. Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG)
Ein Entscheid, der das Verfahren nicht abschliesst (Zwischenentscheid), ist nur dann unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein Nachteil gilt als nicht wieder gutzumachend, wenn er rechtlicher Natur ist und auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht vollständig behoben werden kann. Die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme von Finanzwerten stellt für sich genommen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, es sei denn, die beschwerdeführende Partei weist nach, dass dadurch ihre Geschäftstätigkeit behindert oder gefährdet wird.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten.
1. Bezüglich A. (Beschwerdeführer Nr. 1)
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, ihm die Parteistellung zu verweigern.
- A. ist nicht Inhaber der gesperrten Konten, sondern lediglich deren wirtschaftlich Berechtigter.
- Gemäß der Rechtsprechung verleiht ihm diese Stellung keine Beschwerdebefugnis.
- Die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft (BA) interne Übertragungen zwischen den Konten aus steuerlichen Gründen genehmigt hat oder dass das russische Gericht ihn als Eigentümer der Gelder betrachtet, ändert nichts an dieser schweizerischen Verfahrensregel.
- Die Beschwerde von A. ist daher unzulässig, da die Frage seiner Parteistellung keinen „besonders bedeutenden Fall“ im Sinne von Art. 84 BGG darstellt.
2. Bezüglich der Gesellschaften (Beschwerdeführerinnen Nr. 2 bis 7)
Das Bundesgericht analysiert die Art der Entscheidung der Bundesanwaltschaft.
- Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Herausgabe der Gelder erfüllt sind, während das Verfahren sistiert ist, stellt einen Zwischenentscheid dar.
- Denn würde die Sistierung aufgehoben, müsste die Bundesanwaltschaft eine neue formelle Abschlussverfügung erlassen, um die tatsächliche Herausgabe der Gelder anzuordnen – eine Entscheidung, die erneut anfechtbar wäre.
- Damit die Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid zulässig ist, mussten die Gesellschaften einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachweisen.
- Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch einen solchen Nachteil überhaupt nicht geltend gemacht. Sie haben nicht behauptet, eine Geschäftstätigkeit auszuüben, die durch die Sperrung der Gelder gelähmt würde. Im Gegenteil, sie haben selbst erklärt, lediglich „bloße Hüllen“ für A. zu sein.
- Da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil dargelegt wurde, ist ihre Beschwerde ebenfalls unzulässig.
Ergebnis
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde weder für A. noch für die Gesellschaften eingetreten.
Die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 Franken wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
