
BGer, 27.02.2026, 1C_480/2025
Sachverhalt
Ein französischer Staatsangehöriger, der 2024 vom Strafgericht Genf zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe und einer lebenslangen Landesverweisung aus der Schweiz verurteilt wurde, beantragte seine Überstellung nach Frankreich, um dort den Rest seiner Strafe zu verbüßen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) konsultierte die Genfer Staatsanwaltschaft, die sich gegen das Gesuch aussprach. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass der Strafvollzug in der Schweiz die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten nicht gefährde, da die geografische Nähe zwischen dem Haftort und dem Wohnort seiner Familie in Frankreich ausreichend sei. Ausschließlich auf dieser Stellungnahme basierend lehnte das BJ es ab, ein Überstellungsgesuch an die französischen Behörden zu richten.
Der Verurteilte erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) erklärte die Beschwerde für unzulässig. Sie urteilte, dass der Verurteilte zwar von einem Akt der Rechtshilfe betroffen sei, jedoch keinen Rechtsanspruch auf Überstellung habe, sondern lediglich einen Wunsch äußern könne. Folglich sei er nicht beschwerdebefugt gegen einen ablehnenden Entscheid. Die Beschwerdekammer verneinte zudem eine Verletzung von Verfahrensrechten. Der Verurteilte gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zwei zentrale Rechtsfragen.
Erstens befasst es sich mit der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Weigerung des BJ, die Überstellung eines Verurteilten zu beantragen. Es verweist auf seine bisherige Rechtsprechung (BGE 118 Ib 137), die diese Möglichkeit mit der Begründung verneinte, dass der Verurteilte keinen Anspruch auf Überstellung habe. Das Bundesgericht unterzieht diese Rechtsprechung jedoch einer Überprüfung im Lichte der Garantie des Zugangs zum Gericht, wie sie inArt. 29a der Bundesverfassung (BV) verankert ist, welcher nach dem genannten Urteil in Kraft getreten ist. Art. 29a BV garantiert jeder Person das Recht, dass ihre Sache von einer richterlichen Behörde beurteilt wird, sofern eine "Rechtsstreitigkeit" vorliegt, also ein Streit über schutzwürdige individuelle Interessen. Es ist nicht erforderlich, über einen formellen Rechtsanspruch zu verfügen; es genügt, dass die Rechtsposition des Betroffenen durch den angefochtenen Entscheid berührt wird. Ausnahmen von dieser Garantie sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz im formellen Sinne vorgesehen sind, was hier nicht der Fall ist.
Zweitens erinnert das Bundesgericht an die Anforderungen, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieses Grundrecht garantiert einer Partei die Möglichkeit, sich zu äußern, bevor ein sie belastender Entscheid getroffen wird. Es umfasst insbesondere das Recht, von sämtlichen Argumenten oder Stellungnahmen Kenntnis zu nehmen, die der entscheidenden Behörde unterbreitet werden (wie etwa die Stellungnahme einer anderen Behörde), und sich dazu zu äußern, unabhängig davon, ob diese den endgültigen Entscheid beeinflussen könnten.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht erachtet die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung mit Art. 29a BV vereinbar ist, als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, was das Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigt (Art. 84 BGG).
In der Sache vollzieht das Gericht eine Rechtsprechungsänderung. Es urteilt, dass die Weigerung, eine Überstellung zu beantragen, die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar berührt. Im vorliegenden Fall machte dieser eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und brachte vor, dass seine soziale Wiedereingliederung in der Schweiz aufgrund seiner lebenslangen Ausweisung unmöglich sei. Diese Argumente genügen, um aufzuzeigen, dass die Entscheidung des BJ seine Rechtsposition beeinträchtigt und eine „Rechtsstreitigkeit“ im Sinne von Art. 29a BV begründet. Folglich muss dem Beschwerdeführer der Zugang zu einem Gericht offenstehen, um diese Entscheidung anzufechten, auch wenn er keinen formellen Anspruch auf seine Überstellung hat. Die Beschwerdekammer hat somit durch die Unzulässigerklärung der Beschwerde gegen Art. 29a BV verstossen.
Des Weiteren stellt das Bundesgericht eine „krasse Verletzung“ des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fest. Das BJ stützte seine ablehnende Entscheidung ausschliesslich auf die negative Stellungnahme der Genfer Staatsanwaltschaft. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer jedoch vor Erlass der Entscheidung nie mitgeteilt, wodurch ihm jegliche Möglichkeit genommen wurde, diese anzufechten oder Gegenargumente vorzubringen. Die Beschwerdekammer hat diese schwerwiegende und offensichtliche Verletzung ebenfalls verkannt.
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde aus diesen beiden Gründen gut. Es hebt das Urteil der Beschwerdekammer des BStGer sowie die ursprüngliche Entscheidung des BJ auf. Aus Gründen der Prozessökonomie und um „lange und unnötige Umwege“ zu vermeiden, weist es die Sache direkt an das BJ zurück. Dieses wird eine neue Entscheidung treffen müssen, nachdem es dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hat, zur Stellungnahme der Genfer Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, und somit dessen rechtliches Gehör vollumfänglich gewahrt hat. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zugesprochen, die vom BJ zu tragen ist.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
