
BGer, 09.02.2026, 1C_45/2026
Sachverhalt
Die lettischen Behörden haben ein Strafverfahren wegen schwerer Geldwäsche eingeleitet und ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet, um Unterlagen zu zwei Bankkonten zu erhalten, die von der A.________ SA und B. gehalten werden. Die Bundesanwaltschaft (BA) ordnete die Herausgabe der angeforderten Unterlagen an. Diese Entscheidung erfolgte vor dem Hintergrund, dass gegen B. bereits in Kasachstan wegen Geldwäsche und Veruntreuung ermittelt worden war, wobei er sich in diesem Verfahren schuldig bekannt hatte.
Die A.________ SA und B.________ erhoben gegen die Entscheidung der BA Beschwerde beim Bundesstrafgericht (BStGer), welches die Beschwerde abwies. Daraufhin gelangten sie an das Bundesgericht (BGer) mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.
Rechtliche Erwägungen
GemässArt. 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn es sich um einen "besonders bedeutenden Fall" handelt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist.
Dieser Begriff wird restriktiv ausgelegt, um den Zugang zum Bundesgericht zu begrenzen. Es obliegt den Beschwerdeführern, detailliert darzulegen, inwiefern ihr Fall eine solche Bedeutung aufweist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Argumente der Beschwerdeführer ausreichen, um den Fall als "besonders bedeutenden Fall" einzustufen.
- Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Rechtshilfeersuchen bei Geldwäsche in der Lehre stark kritisiert werde. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück und erinnert daran, dass seine Rechtsprechung, wonach es ausreicht, verdächtige Transaktionen darzulegen, ohne die Vortat im Detail zu spezifizieren, gefestigt und bestätigt ist. Die Beschwerdeführer bringen keine neuen Elemente vor, die eine erneute Prüfung rechtfertigen würden.
- Sie behaupten, die BA habe das lettische Rechtshilfeersuchen unzulässigerweise ergänzt, was eine Grundsatzfrage aufwerfe. Das Bundesgericht weist diesen Einwand zurück und stellt fest, dass die Vorinstanz das lettische Ersuchen bereits als in sich schlüssig erachtet hatte. Zudem erlaubt die Rechtsprechung den Schweizer Behörden, ein Ersuchen anhand der Akten zu ergänzen.
- Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da das BStGer ihren Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung bestimmter Unterlagen durch die BA nicht behandelt habe. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass eine solche Verletzung schwerwiegend sein muss, um einen besonders bedeutenden Fall zu begründen. Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht dar, inwiefern dies von Bedeutung sein soll. Zudem stellt das Bundesgericht fest, dass die BA die fraglichen Unterlagen sehr wohl geprüft hatte.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass keines der vorgebrachten Argumente das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles im Sinne desArt. 84 BGG.
Streitpunkt
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts wird somit bestätigt und die Rechtshilfe an Lettland kann vollzogen werden.
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