
BGer, 29.04.2026, 1C_214/2026
Sachverhalt
Im Juli 2024 ersuchte Slowenien die Schweiz um die Auslieferung von A.________, einer Person, die in ihrem Heimatland wegen Betrugs und Geldwäsche strafrechtlich verfolgt wird. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Investoren um einen geschätzten Gesamtschaden von über 1,5 Millionen Euro betrogen zu haben.
Am 25. Juni 2025 erließ das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl, der dem Betroffenen am 9. Juli 2025 zugestellt wurde. Im Rahmen des Verfahrens machte A.________ geltend, in einem slowenischen Gefängnis Opfer eines Giftanschlags geworden zu sein, woraufhin das BJ die slowenischen Behörden um Klärung ersuchte.
Am 23. Oktober 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung. Da A.________ gleichzeitig die Einrede des politischen Delikts erhob, leitete das BJ den Fall an das Bundesstrafgericht (BStG) weiter, damit dieses darüber entscheidet. Zudem legte A.________ beim BStG Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid ein.
Mit einem gemeinsamen Entscheid vom 8. April 2026 vereinigte das BStG die beiden Verfahren, wies die Einrede des politischen Delikts zurück und verwarf die Beschwerde, womit der Auslieferungsentscheid bestätigt wurde. A.________ erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Auslieferung zu verweigern.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, die in Art. 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) geregelt sind.
GemäßArt. 84 Abs. 1 BGGist eine solche Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen „besonders bedeutenden Fall“ handelt. Absatz 2 präzisiert, dass ein Fall insbesondere dann als solcher gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Bundesgericht betont, dass diese Voraussetzung den Zugang zu seiner Gerichtsbarkeit einschränken soll und restriktiv auszulegen ist. Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls wird nur ausnahmsweise bejaht, auch im Bereich der Auslieferung.
GemäßArt. 42 Abs. 2 BGGist der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Beschwerde zu begründen und darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wenn die Zulässigkeit von Art. 84 BGG abhängt, muss der Beschwerdeführer spezifisch aufzeigen, warum es sich in seinem Fall um einen „besonders bedeutenden Fall“ handelt.
Schließlich erlaubtArt. 109 BGG es dem Bundesgericht, im vereinfachten Verfahren (mit drei Richtern) zu entscheiden und eine Beschwerde, die die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falls nicht erfüllt, als unzulässig zu erklären.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob der Beschwerdeführer hinreichend dargelegt hat, dass es sich bei seinem Fall um einen "besonders bedeutenden Fall" handelt, der ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das slowenische Strafverfahren sei politisch motiviert. Zur Untermauerung seiner Behauptungen führt er einen angeblichen Vergiftungsversuch, Drohbriefe sowie Bestechungsversuche durch slowenische Staatsbeamte an.
Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Begründung der Beschwerde weitgehend unzureichend ist.
- Allgemeine Begründung: Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, auf seine früheren Eingaben zu verweisen, was den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.
- Vergiftungsversuch: Der vorgelegte "Labortest" wurde von der Vorinstanz als nicht aussagekräftig eingestuft, da er weder ein Datum noch einen Namen enthält. Zudem verschweigt der Beschwerdeführer, dass er laut den slowenischen Behörden eine medizinische Untersuchung bei seiner Haftentlassung selbst verweigert hat.
- Drohbriefe: Der Beschwerdeführer liefert keinerlei Anhaltspunkte, die diese Briefe mit slowenischen staatlichen Stellen in Verbindung bringen; seine Behauptung wird als "nicht nachvollziehbare Vermutung" eingestuft.
- Bestechung und Drohungen: Die Vorwürfe bezüglich Bestechungsversuchen und Morddrohungen gegen seine Familie sind nicht ausreichend belegt.
Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass weder die vom Bundesstrafgericht festgestellten Tatsachen noch die unzureichend begründeten Rügen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung liefern. Der Beschwerdeführer vermag das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG nicht darzutun. Das Bundesstrafgericht hat zudem die Rechtsprechung zur Ausnahme des politischen Delikts korrekt angewendet.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und erklärt sie für unzulässig.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen. Einerseits hat er die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht eingereicht. Andererseits war seine Beschwerde aufgrund der lückenhaften Begründung und der unbelegten Behauptungen von vornherein aussichtslos.
Infolgedessen werden die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 Franken dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
