Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe: Informationsübermittlung an Liechtenstein, Beschwerdelegitimation des Beschuldigten und Begriff des "besonders bedeutenden Falls" (Art. 84 BGG)

23 May 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BGer, 30.04.2026, 1C_213/2026

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt ein Strafverfahren gegen A., einen in Liechtenstein wohnhaften Schweizer Staatsbürger, wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte, darunter gewerbsmäßiger Betrug. Er steht insbesondere im Verdacht, sich durch Täuschung eine Überweisung von 100'000 Euro auf ein in Liechtenstein geführtes Bankkonto der Firma D. AG erschlichen zu haben.

Im Rahmen dieser Ermittlungen erlangte die St. Galler Staatsanwaltschaft von den liechtensteinischen Behörden im Wege der Rechtshilfe Unterlagen zu diesem Konto. Aufgrund der Informationen im Schweizer Ersuchen leitete die liechtensteinische Justiz ein eigenes Verfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei ein.

In der Folge richteten die liechtensteinischen Behörden ihrerseits ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Sie ersuchten um Auskünfte zum Stand des Schweizer Verfahrens gegen A.________, zur Analyse der zuvor übermittelten Bankunterlagen sowie zum Zusammenhang zwischen den überwiesenen Geldern (insbesondere den 100'000 Euro) und den in der Schweiz verfolgten Straftaten.

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen entschied, dem Rechtshilfeersuchen stattzugeben und folgende Informationen zu übermitteln: Das Schweizer Verfahren ist noch hängig, die Kontoauszüge wurden geprüft, jedoch ohne formellen Analysebericht, und die Überweisung von 100'000 Euro auf das Konto der D.________ AG wurde festgestellt.

A.________ erhob gegen diese Übermittlungsentscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche die Beschwerde als unzulässig abwies. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Nichteintretensentscheid aufzuheben.


Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wie sie inArtikel 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)festgelegt sind. Damit das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintritt, müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der angefochtene Entscheid muss die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betreffen.
  2. Es muss sich um einen "besonders bedeutenden Fall" handeln.

Ein Fall gilt insbesondere dann als "besonders bedeutend" (Art. 84 Abs. 2 BGG), wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden, das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist oder die Beschwerde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Dieser Begriff dient dazu, den Zugang zum Bundesgericht zu beschränken, dem ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Im Bereich der "kleinen Rechtshilfe" (Übermittlung von Informationen) wird ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Bundesgericht prüft zudem die Beschwerdebefugnis der im Ausland verfolgten Person, welche durchArt. 21 Abs. 3 des Rechtshilfegesetzes (IRSG)geregelt ist. Diese Bestimmung beschränkt das Beschwerderecht auf Rechtshilfemassnahmen, von denen die Person "persönlich und direkt" betroffen ist, was typischerweise bei Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Verhaftung) gegen die Person der Fall ist.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die Argumente des Beschwerdeführers anhand der Voraussetzungen von Art. 84 BGG. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Unzulässigkeitsentscheidung eine Rechtslücke schaffe und sein Recht auf effektiven Rechtsschutz verletze (Art. 29 und 29a BV). Seiner Ansicht nach könne niemand außer ihm als wirtschaftlich Berechtigtem der Übermittlung von Informationen widersprechen, da die Kontoinhaberin (D.________ AG) liquidiert worden sei; ihm die Beschwerdelegitimation zu verweigern, käme einem Ausschluss jeglichen Rechtsbehelfs gleich.

Das Bundesgericht weist diese Argumentation aus mehreren Gründen zurück. Erstens stellt es fest, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Erhebung von Bankunterlagen geht, sondern um die Übermittlung von Informationen über ein laufendes Verfahren. Die Bankunterlagen selbst befanden sich bereits im Besitz der liechtensteinischen Behörden.

Zweitens stellt die von der St. Galler Staatsanwaltschaft gewährte Rechtshilfemaßnahme – die Information über den Stand eines Verfahrens sowie die Bestätigung der Prüfung von Unterlagen und der Realität einer Transaktion – keine Zwangsmassnahme dar, die im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG persönlich und direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtet ist. Folglich ist der Beschwerdeführer durch diese Maßnahme nicht in einer Weise direkt betroffen, die ihm die Beschwerdelegitimation verleihen würde.

Drittens hält das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht nachgewiesen hat, dass er der wirtschaftlich Berechtigte der liquidierten Gesellschaft ist. Seine bloße Eigenschaft als Beschuldigter im liechtensteinischen Verfahren reicht nicht aus, um ein Beschwerderecht gegen diese Art der Informationsübermittlung zu begründen.

Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Verfahrensrechte vorliegen. Der Fall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine besondere Wichtigkeit. Die Voraussetzungen von Art. 84 BGG sind somit nicht erfüllt.


Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 84 BGG, insbesondere das Erfordernis eines "besonders bedeutenden Falls", nicht erfüllt sind. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer, A.________, auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni