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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Herausgabe von Beweismitteln und Voraussetzung des besonders bedeutenden Falls (Art. 84 BGG)

02 February 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BGer, 08.01.2026, 1C_2/2026

Sachverhalt

Im Rahmen einer Untersuchung zu sogenannten „CumEx“-Geschäften ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln (Deutschland) unter anderem gegen C.________ wegen Steuerhinterziehung und Betrugs sowie gegen dessen Ehefrau A.________ und weitere Personen wegen Geldwäsche. A.________ ist zudem Verwaltungsratspräsidentin der Gesellschaft B.________ AG.

Die deutschen Behörden richteten ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem die Herausgabe von Bankunterlagen zu Konten von A.________ und der B.________ AG verlangt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden bewilligte als ausführende Behörde die Herausgabe dieser Unterlagen mit einer Schlussverfügung. Eine erste Beschwerde gegen eine ähnliche Verfügung war bereits vom Bundesstrafgericht abgewiesen worden, woraufhin das Bundesgericht nicht auf die Sache eingetreten war.

Gegen die neue Schlussverfügung der Bündner Staatsanwaltschaft erhoben A.________ und die B.________ AG Beschwerde beim Bundesstrafgericht, welches diese abwies. Daraufhin gelangten sie an das Bundesgericht.


Rechtliche Erwägungen

GemäßArt. 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist eine Beschwerde in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn sie unter anderem die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen „besonders bedeutenden Fall“ handelt.

Ein Fall gilt insbesondere dann als besonders bedeutend, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern ihr Fall eine solche Bedeutung aufweist (qualifizierte Begründungspflicht).

Grundsätzlich überprüfen die Schweizer Rechtshilfebehörden das Strafverfahren des ersuchenden Staates nicht, insbesondere wenn es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit einem umfassenden Rechtsmittelsystem handelt. Die Rechtshilfe kann wegen eines Verstosses gegen den Ordre public nur bei einer krassen Rechtsverweigerung verweigert werden. Zudem können sich in der Regel nur natürliche Personen, die sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden und konkret in ihren Verfahrensrechten verletzt sind, auf solche Mängel berufen.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Fall sei besonders bedeutend, da die in Deutschland gegen C.________ (den Ehemann von A.________) geführten Strafverfahren eklatant gegen Art. 6 und 7 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, Unschuldsvermutung) verstießen.

Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Erstens gibt es keine objektiven Anhaltspunkte für eine krasse Rechtsverweigerung im deutschen Verfahren, die eine Verweigerung der Rechtshilfe rechtfertigen würde.

Zweitens betreffen die gerügten Verfahrensverstösse C. und nicht die Beschwerdeführerinnen selbst. A. (Beschwerdeführerin 1) hat ihren Wohnsitz in der Schweiz und ist daher nicht unmittelbar von den behaupteten Mängeln des deutschen Verfahrens betroffen. Die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) ist eine juristische Person und macht nicht einmal geltend, im ausländischen Strafverfahren beschuldigt zu sein.

Die vorgebrachten Rügen sind daher nicht geeignet, die Herausgabe der Unterlagen zu verhindern, und reichen folglich nicht aus, um den Fall als „besonders bedeutend“ im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen. Dasselbe gilt für die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, die im deutschen Verfahren geltend zu machen ist.


Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni