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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe in Strafsachen: Der Dateneigentümer hat keine Parteistellung, wenn die Server, auf denen die Daten gespeichert sind, einem Dritten gehören

19 May 2026

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BGer, 27.04.2026, 1C_195/2026

Sachverhalt

Die belgischen Behörden, die gegen ein Netzwerk der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit verschlüsselten Telefonen ermitteln, haben ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet.

Das Ersuchen zielte auf die Beschlagnahmung und Übermittlung von Daten ab, die auf den Servern eines Schweizer Unternehmens, der D.________ GmbH, gespeichert waren.

Diese Daten gehören der Firma A.________ Inc., die sich selbst als „Herrin der Daten“ betrachtet.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte die Beschlagnahmung durch, verweigerte jedoch der A.________ Inc. die Parteistellung im Verfahren mit der Begründung, dass nur die Betreiberin der Server (D.________ GmbH) von der Massnahme direkt betroffen sei.

Dieser Entscheid wurde vom Bundesstrafgericht (BStGer) bestätigt. Daraufhin erhob die A.________ Inc. Beschwerde beim Bundesgericht (BGer).


Rechtliche Erwägungen

Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen steht die Beschwerdebefugnis (Parteistellung) der Person zu, die durch die Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Gemäss ständiger und restriktiver Rechtsprechung ist bei einer Beschlagnahmung diejenige Person direkt betroffen, die zum Zeitpunkt der Massnahme die tatsächliche Verfügungsgewalt über den beschlagnahmten Gegenstand ausübt.

Damit das Bundesgericht auf eine Beschwerde in diesem Bereich eintritt, muss es sich um einen besonders bedeutenden Fall handeln, insbesondere wenn sich eine grundsätzliche Rechtsfrage stellt oder schwerwiegende Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Art. 84 BGG).


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Zwangsmassnahme (die Beschlagnahmung) an den physischen Servern der Firma D.________ GmbH vollzogen wurde. Somit übte diese die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber aus.

Obwohl A.________ Inc. Eigentümerin der Daten ist und Fernzugriff darauf hatte, war sie nicht die unmittelbare Inhaberin der beschlagnahmten Datenträger. Folglich gilt sie im Sinne der Rechtsprechung nicht als „direkt betroffen“ von der Massnahme.

Das Bundesgericht erachtet diese zwar restriktive Auslegung als notwendig, um die Effizienz von Rechtshilfeverfahren zu gewährleisten und eine Vervielfachung der Parteien sowie komplexe Abgrenzungsfragen zu vermeiden.

Das Bundesgericht urteilt zudem, dass der Fall keinen „besonders bedeutenden“ Charakter aufweist. Er wirft keine neuen Rechtsfragen auf und beschränkt sich auf die Anwendung etablierter Rechtsprechung. Die Tatsache, dass das Outsourcing von Daten mittlerweile gängige Praxis ist, reicht nicht aus, um eine Änderung der Rechtspraxis zu rechtfertigen.


Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig.

Es bestätigt, dass die Parteistellung dem Hosting-Anbieter (D.________ GmbH) als Inhaber der Server zukommt und nicht dem Eigentümer der Daten (A.________ Inc.).

Der Entscheid des Bundesstrafgerichts bleibt somit bestehen, und der A.________ Inc. wird die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren endgültig verweigert.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni